Rz. 1
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Inland im einkommensteuerrechtlichen Sinne ist zunächst – ohne entsprechende Definition im Gesetz (anders etwa § 1 Abs 2 UStG) – das staats- und völkerrechtlich festgelegte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Bundesgrenzen, mithin der räumliche Geltungsbereich des GG. Nach § 1 Abs 1 Satz 2 EStG gehört zum Inland ferner der Deutschland zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone (Nr 1) und am Festlandsockel (Nr 2), soweit dort jeweils bestimmte, im Gesetz näher bezeichnete Tätigkeiten vorgenommen werden, zB Ressourcen erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, eine wirtschaftliche Erforschung oder Ausbeutung etwa zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind stattfindet oder künstliche Inseln sowie Anlagen und Bauwerke für die vorgenannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
Rz. 2
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§ 1 Abs 1 Satz 2 EStG (> Rz 1) dehnt den Inlandsbegriff funktional über das reine Hoheitsgebiet hinaus. Es werden damit etwa auch Bohrinseln oder entsprechende, ihrer Bedeutung nach in der jüngeren Vergangenheit zunehmend wichtiger werdende Stätten etwa zur Strom- und Energieerzeugung auf See (zB in "Offshore-Windparks") erfasst, sofern sie sich in den genannten Gebieten befinden.
Der Gesetzgeber hat sich dabei an die Vorschriften des Seerechtsübereinkommens der > Vereinte Nationen (BGBl 1994 II, 1799; zu diesem Berenbrok/Nussbaum, RIW 1994, 910) angelehnt. Zur Rechtsentwicklung sowie zum Hintergrund der Regelungen vgl Schmidt/Heinicke, § 1 EStG Rz 31–34 mwN, ferner Hawlitschek, IStR 2015, 413 und Maciejewski/Theilen, IStR 2016, 401.
Wegen der Zugehörigkeit des Bodensees zum Inland vgl Kurz, DStR 1975, 461; BFH 200, 108 = BStBl 2003 II, 441.
Rz. 3
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Nicht maßgebend sind die Zollgrenzen. Deshalb gehören auch Zollfreigebiete und Zollausschlüsse wie die Insel Helgoland und die Exklave Büsingen zum Inland (BFH 156, 489 = BStBl 1989 II, 614; > Schweiz Rz 121), ebenso exterritoriale Gelände wie Botschaften anderer Staaten in Deutschland (beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang aber ua die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 29 EStG; zu Einzelheiten > Diplomatischer und konsularischer Dienst). Zollanschlussgebiete oder deutsche Botschaften im Ausland hingegen zählen im Gegenzug nicht zum Inland iSd EStG.
Rz. 4
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Zum Inland gehören einkommen- und lohnsteuerlich ferner die in inländischen Schiffsregistern registrierten Kauffahrtei-, Passagier-, Fischerei- und sonstige Seeschiffe unter deutscher Flagge (auch jene der > Bundesmarine) in inländischen Häfen und Gewässern und auf hoher See (vgl zB BFH 123, 341 = BStBl 1978 II, 50; für die heutige Lage uE zurecht kritisch jedoch Maciejewski/Theilen, IStR 2013, 846 [849f]). Dies gilt aber nicht beim Aufenthalt in ausländischen Häfen und Gewässern; beschränkt steuerpflichtiges > Schiffspersonal hat während dieses Aufenthalts keine > Inländische Einkünfte (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 49).
Flugzeuge gehören zum Inland, soweit sie deutsches Hoheitsgebiet überfliegen (BFH 155, 374 = BStBl 1989 II, 319; im Raum oberhalb des eigenen Staatsgebietes herrscht "Lufthoheit") oder – sofern es sich um Luftfahrzeuge deutscher Verkehrsgesellschaften handelt – wenn sie sich im völkerrechtlichen Niemandsland befinden.
Rz. 5
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Das Tatbestandsmerkmal "Inland" hat besonders Bedeutung für die Bestimmung von Art und Umfang einer etwaigen persönlichen Einkommensteuerpflicht (vgl > Beschränkte Steuerpflicht Rz 1 und > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5). Ebenso dient es zB dazu festzulegen, ob ein zum LSt-Abzug verpflichteter > Inländischer Arbeitgeber gegeben ist.
In territorialer (Gegen-)Abgrenzung sind jene Gebiete, die nicht Inland iSd EStG sind (> Rz 1–4), für Zwecke der deutschen Einkommen- und Lohnbesteuerung als > Ausland Rz 1 zu behandeln.
Rz. 6
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Ergänzend > Ausländische Arbeitnehmer im Inland und > Betriebsstätte Rz 11, 16. Zur Verwertung der nichtselbständigen Arbeit im Inland > Inländische Einkünfte Rz 5 ff.