Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Mit dem in Vorderasien bzw im "Nahen Osten" an der östlichen Flanke des Mittelmeers gelegenen Staat gilt das hier kommentierte DBA vom 21.08.2014 (BGBl 2015 II, 1301 = BStBl 2016 I, 1116; zum Inkrafttreten BGBl 2016 II, 1160 = BStBl 2016 I, 1129) nebst Protokoll (dieses ist Bestandteil des Abkommens; Art 28). Das DBA findet grundsätzlich seit dem 01.01.2017 Anwendung und ersetzte das vormalige Abkommen vom 09.07.1962 (BGBl 1966 II, 329 = BStBl 1966 I, 700; zum Inkrafttreten BGBl 1966 II, 767 = BStBl 1966 I, 946); zum Revisionsabkommen dazu vgl Zustimmungsgesetz vom 20.07.1977 (BGBl 1979 II, 181 = BStBl 1979 I, 124 und 603).
Zum DBA 2014 ist wiederum ein Revisionsprotokoll geplant, zu dem mit Stand vom 01.01.2019 aber noch keine Terminierungen getroffen wurden (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31); für einen Überblick der Neuerungen durch das DBA 2015 vgl Hensel, IWB 2015, 880.
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB > Solidaritätszuschlag; vgl Art 2 Abs 3 Buchst a); für > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt die BMG zB der Kultussteuer ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland und den Staat Israel (siehe dazu neben Art 3 Abs 1 Buchst a und b auch Nr 1 und 2 des Protokolls) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können … nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 14 Abs 2). Die diesbezügliche 183-Tage-Regelung stellt auf einen beliebigen Zeitraum von 12 Monaten ab, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet; dazu > Doppelbesteuerung Rz 32 f. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–10.
Rz. 4
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt (Art 14 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 5
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 15). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
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Einkünfte, die eine Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler bezieht, kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird. Dieses gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen (Art 16 Abs 1 und 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Abweichend hiervon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im Ausübungsstaat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer nicht im erstgenannten Staat ansässigen und im anderen Staat als gemeinnützig oder nicht gewinnorientiert anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 16 Abs 3). Eine gemeinnützige Organisation ist eine Organisation gemäß § 51ff AO und eine nicht gewinnorientierte Einrichtung ist eine Einrichtung gemäß Art 9 Abs 2 der israelischen ESt-VO (siehe Nr 7 des Protokolls). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten (zum Begriff innerhalb des DBA vgl > Rz 7/3), für die nicht > Rz 8/1 gilt und die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden (Art 17 Abs 1; siehe aber nachfolgend > Rz 7/1–7/2). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.
Rz. 7/1
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Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen > Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Art 17 Abs 1 (> Rz 7) nur in diesem anderen Staat besteuert werden (Art 17 Abs 2). Allgemein > Doppelbeste...