Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Gemeint ist ein Freibetrag, der jahresbezogen und nicht monatsbezogen gewährt wird, der zugunsten des Stpfl mithin unabhängig davon gewährt wird, wie lange dieser die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags im Laufe des Kalenderjahres erfüllt hat. Entsprechendes gilt für Jahrespauschbeträge. Solche Frei- und Pauschbeträge sind zB der > Grundfreibetrag, der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag Rz 5, der > Behinderten-Pauschbetrag, der > Hinterbliebenen-Pauschbetrag Rz 4 und der SA-Pauschbetrag (> Sonderausgaben Rz 121).

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Für die Feststellung eines Freibetrags als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale teilt das FA den von ihm ermittelten Jahresfreibetrag für Zwecke des LSt-Abzugs in Monatsfreibeträge und ggf Wochen-/Tagesfreibeträge auf (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 100).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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