Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Jamaika (Hauptstadt: Kingston; Amtssprache: Englisch) ist ein Inselstaat in der Karibik. Die Insel gehört zu den Großen Antillen und liegt südlich von > Kuba und westlich von > Haiti.

Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 08.10.1974 (BGBl 1976 II, 1193; 1703 = BStBl 1976 I, 408; 632) mit Protokoll; ZustimmungsG vom 14.07.1976 (BGBl 1976 II, 1194). Das DBA ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Etwaige Planungen für ein neues Abkommen oder Protokoll sind mit Stand vom 01.01.2024 keine bekannt gemacht (BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB > Solidaritätszuschlag); für die > Kirchensteuer wirkt das nur mittelbar, soweit die ESt nach § 51a EStG ihre > Bemessungsgrundlage ist. Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und Jamaika. Es gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit vgl Art 4 und allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff. Das DBA entspricht weitgehend dem seinerzeitigen OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu der hier geltenden, auf das Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 135 ff.

Zu weiteren Verteilungsnormen (> Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 4–9/2.

 

Rz. 4

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erbracht werden, die im internationalen Verkehr betrieben werden, können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Fahrzeuge betreibt (Art 15 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff). Eine Regelung zur Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht.

 

Rz. 5

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Vergütungen für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Vergütungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff).

 

Rz. 6

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Einkünfte der berufsmäßigen Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit kann der Vertragsstaat besteuern, in dem der Künstler oder Sportler die Tätigkeit ausübt (Art 17 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 210 ff). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Beschränke Steuerpflicht Rz 75.

 

Rz. 7

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Vergütungen aus öffentlichen Kassen einschließlich der Ruhegehälter besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Quellenstaat). In dem anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) werden sie besteuert, wenn der Empfänger dessen Staatsangehöriger ist, ohne zugleich Staatsangehöriger des Quellenstaats zu sein (Art 18 Abs 1, > Ortskräfte; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Ausgenommen sind Vergütungen für eine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit; dafür gelten die Regelungen für Vergütungen im privaten Dienst (Art 18 Abs 2). Der Quellenstaat behält außerdem das Besteuerungsrecht für Leistungen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Staates, die ausschließlich von diesem Staat an einen Experten oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden ist (Art 18 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 194). Sofern die Vergütung teilweise aus einer anderen Quelle stammt, gilt die allgemeine Verteilungsnorm (> Rz 3).

 

Rz. 8

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Private Ruhegehälter für früher geleistete nichtselbständige Arbeit besteuert der Ansässigkeitsstaat (Art 19 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 239).

 

Rz. 9

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Vergütungen eines Lehrers oder Hochschullehrers, der sich für längstens zwei Jahre hauptsächlich zu Lehr- oder Forschungszwecken an einer Universität oder Lehranstalt in einem Vertragsstaat aufhält und unmittelbar zuvor im anderen Vertragsstaat ansässig war, sind im Tätigkeitsstaat steuerfrei, soweit sie für die Lehr- oder Forschungstätigkeit gezahlt werden (Art 20 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 235). Das gilt jedoch nur, wenn sich die Person auf Einladung des Gaststaates, einer Universität oder anderen Lehranstalt dort aufhält. Da sich die Person nicht ausschließlich, sondern nur hauptsächlich zu Lehr- und Forschungszwecken aufhalten muss, sind geringfügige ander...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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