Rz. 10
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Nach § 3 Nr 15 Satz 1 EStG sind ua Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte, einem Sammelpunkt oder einer weiträumigen Arbeitsstätte steuerfrei. Nach § 3 Nr 15 Satz 2 EStG gilt diese Steuerbefreiung auch dann, wenn es sich um einen ArbN eines Verkehrsbetriebes handelt, der die Leistung kostenlos oder verbilligt in Anspruch nehmen kann. Für ArbN im Ruhestand gilt die Steuerbefreiung nicht, weil diese nicht mehr zur Arbeit fahren.
Rz. 11
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Privatfahrten im Fernverkehr sind von der Steuerbefreiung nicht erfasst. Überlässt ein ArbG einem ArbN eine Fahrkarte für Fahrten im Fernverkehr von seiner Wohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte, kann diese Fahrkarte idR auch für Privatfahrten genutzt werden. Aus Vereinfachungsgründen geht die FinVerw jedoch davon aus, dass eine solche Fahrkarte nur für steuerfreie Fahrten verwendet wird (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 12, BStBl 2019 I, 875; ausführlich zu diesem Schreiben zB Harder-Buschner, NWB 2019, 3754).
Rz. 12
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Berechtigt eine unentgeltlich oder verbilligt überlassene bzw vom ArbG bezuschusste Fahrkarte nicht nur zu Fahrten, für die die > Entfernungspauschale anzusetzen ist, ist zu prüfen, ob neben der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG in Betracht kommt. Aus Vereinfachungsgründen ist die Befreiung für Erstattung von > Reisekosten vorrangig zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Ein ArbN wohnt in Köln und arbeitet in Düsseldorf. Eine Monatskarte von Köln nach Düsseldorf kostet 200 EUR. Vom Betrieb aus fährt er regelmäßig zweimal im Monat nach Duisburg zur dortigen Filiale. Eine Hin- und Rückfahrkarte von Düsseldorf nach Duisburg kostet 27 EUR. Der ArbG überlässt ihm kostenlos eine Monatsfahrkarte für Fahrten von Köln nach Duisburg zum Preis von 250 EUR. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Wert der überlassenen Fahrkarte |
250 EUR |
Steuerfrei nach § 3 Nr 16 EStG (2 x 27 EUR) |
54 EUR |
Verbleiben |
196 EUR |
Steuerfrei nach § 3 Nr 15 EStG (maximal 200 EUR) |
196 EUR |
Rz. 13
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Das Job-Ticket ist ein Wertpapier, dass die Beförderungsleistung eines Verkehrsbetriebes verbrieft und deshalb mit der Übergabe zugeflossen ist (vgl BFH 217, 555 = BStBl 2007 II, 719). Es ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern (§ 11 Abs 1 EStG) und deshalb auch in diesem Zeitpunkt zu bewerten. Die Prognose über die voraussichtliche Verwendung des Job-Tickets, die in die Bewertung einfließt, ist im Zeitpunkt des > Zufluss von Arbeitslohn zu treffen. UE ändert sich an der steuerlichen Behandlung nichts, wenn die Prognose nicht eintritt, weil sich zB die Verhältnisse ändern.
Rz. 14
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Eine Situation wie im Beispiel 1 wird sich in der Praxis relativ selten ergeben. Häufiger wird der Fall auftreten, dass ein ArbN eine Netzkarte (vgl auch > Jahresnetzkarte) für den Fernverkehr (zB eine BahnCard 100) erwirbt und vom ArbG einen Zuschuss erhält oder der ArbG einem ArbN eine solche Netzkarte kostenlos oder verbilligt überlässt, die sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, als auch für andere Fahrten eingesetzt wird. Vgl dazu > BahnCard Rz 38 ff.
Rz. 15
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Nach § 3 Nr 15 EStG steuerfreie Leistungen des ArbG mindern die > Entfernungspauschale (> Rz 19 ff). Um diese Anrechnung zu vermeiden, kann der Arbeitslohn unter Verzicht auf die Steuerbefreiung pauschal besteuert werden (> Rz 36 ff).