Rz. 16
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Zuschüsse und Sachbezüge des ArbG zur Nutzung des Personennahverkehrs sind nach § 3 Nr 15 EStG auch dann steuerfrei, wenn sie für Privatfahrten genutzt werden. Sie sind nur dann von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (> Zusätzlicher Arbeitslohn) oder der Personennahverkehr nicht im Linienverkehr genutzt wird. Es könnten Zweifel bestehen, ob sich die Worte ‚im Linienverkehr (ohne Luftverkehr)’ auch auf den Nahverkehr beziehen. Aus der Gesetzesbegründung können dazu keine Erkenntnisse gewonnen werden, weil die Vorschrift erst im Laufe der Beratungen in das Gesetz eingefügt worden ist. Während der Beratungen im Bundestag wurde jedoch darauf hingewiesen, dass mit der Vorschrift die bereits früher bestehende Vorschrift für Job-Tickets wieder eingeführt werden solle, was dafür spricht, dass der Individualverkehr nicht erfasst werden sollte. Auch die FinVerw geht davon aus, dass nur Zuschüsse zum linienbezogenen Personennahverkehr begünstigt sind (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 8 f, BStBl 2019 I, 875). Nicht begünstigt sind damit Taxi-Fahrten, sofern es sich nicht um sog Anruf-Taxen handelt, die den Linienverkehr ersetzen. Das gilt auch für Fahrten mit gemieteten oder gecharterten Fahrzeugen, die nicht öffentlich genutzt werden können.
Rz. 17
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Das EStG enthält keine Abgrenzung des Nahverkehrs vom Fernverkehr. Hierzu muss auf andere Regelungen zurückgegriffen werden. Eine Definition des öffentlichen Personennahverkehrs gibt es im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) idF vom 08.08.1990 (BGBl 1990 I, 1690), zuletzt geändert durch Art 10 des Gesetzes vom 03.12.2020 (BGBl 2020 I, 2694). Danach gehören zum Nahverkehr die allgemein zugängliche Beförderung mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt (§ 8 Abs 1 PBefG). Abgestellt wird somit auf das Verkehrsmittel und nicht auf die individuelle Fahrt. Nicht zum Nah-, sondern zum Fernverkehr gehören damit die Beförderung in den Fernzügen der > Deutsche Bahn (insbesondere ICE, IC, EC) oder vergleichbaren Zügen anderer Verkehrsunternehmen sowie die Beförderung in Fernbussen im Linienverkehr. Wird jedoch eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nr 15 EStG vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen (vgl BMF vom 07.11.2023, BStBl 2023 I, 1969).
Rz. 18
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Begünstigt ist die Überlassung oder Bezuschussung aller Fahrkarten im Nahverkehr inklusive Ermäßigungskarten wie zB eine > BahnCard. Die Steuerbefreiung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Fahrkarte zur Mitnahme anderer Personen berechtigt (BMF vom 15.08.2019, Rz 6, BStBl 2019 I, 875).