Rz. 19
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Die nach § 3 Nr 15 EStG steuerfreien Leistungen mindern grundsätzlich den nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG als > Entfernungspauschale abziehbaren Betrag (zur Vermeidung der Anrechnung durch Pauschalierung > Rz 36 ff). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde diskutiert, ob auf eine Kürzung der Entfernungspauschale stets verzichtet werden könne, dies jedoch letztlich verneint, weil es sonst zu einer Doppelbegünstigung kommen würde. Falls die Entfernungspauschale zu einem höheren Steuervorteil führt als die Steuerfreiheit des Job-Tickets, ist der darüber hinaus gehende Betrag als > Werbungskosten zu berücksichtigen.
Rz. 20
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt jedoch höchstens bis auf 0 EUR.
Beispiel 2:
Der ArbN A erhält zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn von seinem ArbG kostenlose Monatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Die steuerfreien > Sachbezüge des ArbG haben einen Wert von jährlich 500 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 2 km. Bei 200 Arbeitstagen ergibt sich folgende Berechnung:
Entfernungspauschale (200 Tage x 2 km x 0,30 EUR =) |
120 EUR |
Kürzungsbetrag (500 EUR, maximal 120 EUR) |
120 EUR |
Anzusetzende Entfernungspauschale |
0 EUR |
Rz. 21
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Übersteigt die Entfernungspauschale den Betrag von 4 500 EUR und wird auf diesen Betrag begrenzt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG), ist der steuerfrei bleibende Sachbezug auf diesen Betrag und nicht auf die ungekürzte Entfernungspauschale anzurechnen.
Beispiel 3:
ArbN B erhält von seinem ArbG im Jahr 2023 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kostenlos eine Bahnfahrkarte für die Fahrt von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Fahrkarte kostet für ein Jahr 4 000 EUR. B fährt die Strecke an 200 Tagen im Jahr mit dem ICE. Die Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt 70 km, wovon 5 km auf die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof entfällt, die ArbN B als Mitfahrer im Kfz eines Kollegen zurücklegt. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Entfernungspauschale für den Weg zum Bahnhof (200 Tage x 5 km x 0,30 EUR =) |
300 EUR |
Entfernungspauschale für die Bahnstrecke (200 Tage x 15 km x 0,30 EUR) + (200 Tage x 50 km x 0,35 EUR) = |
4 400 EUR |
Insgesamt |
4 700 EUR |
Begrenzt auf den Höchstbetrag von |
4 500 EUR |
Kürzungsbetrag |
4 000 EUR |
verbleibende Entfernungspauschale |
500 EUR |
Rz. 22
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Wird ein Job-Ticket auch für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten eingesetzt, ist ein Zuschuss des ArbG vorrangig nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei. Dieser Teil der steuerfreien Leistung ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Beispiel 4:
Der ArbN C erhält zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn von seinem ArbG kostenlose Monatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Er nutzt diese für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, für Privatfahrten, aber auch für Fahrten vom Arbeitsplatz zu einer Filiale, die er durchschnittlich zweimal in der Woche aufsucht. Die Einzelfahrkarten für den Besuch der Filiale hätten im Jahr 300 EUR gekostet. Der steuerfreie Sachbezug des ArbG hat einen Wert von jährlich 500 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 5 km. Bei 200 Arbeitstagen ergibt sich folgende Berechnung:
Entfernungspauschale (200 Tage x 5 km x 0,30 EUR =) |
|
300 EUR |
Wert des Sachbezugs |
500 EUR |
|
davon steuerfrei nach § 3 Nr 16 EStG |
300 EUR |
|
Kürzungsbetrag nach § 3 Nr 15 EStG |
200 EUR |
200 EUR |
Anzusetzende Entfernungspauschale |
|
100 EUR |
Rz. 23
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Ein nach § 3 Nr 15 EStG steuerfreier Sachbezug ist jedoch lediglich auf die > Entfernungspauschale anzurechnen. > Menschen mit Behinderungen, deren GdB mindestens 70 beträgt, oder deren GdB weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen (vgl § 9 Abs 2 Satz 2 EStG). Hierauf ist der nach § 3 Nr 15 EStG steuerfreie Betrag nicht anzurechnen. Nach Auffassung der FinVerw ist in diesen Fällen § 3c Abs 1 EStG zu beachten (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 37, BStBl 2019 I, 875). UE stehen die Ausgaben für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sachbezug. Auf jeden Fall ist der Zusammenhang zum stpfl > Arbeitslohn ebenso groß wie der Zusammenhang mit dem Sachbezug, sodass nur ein (geringer) anteiliger Wert der WK nicht abzugsfähig wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Job-Ticket nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sondern auch privat genutzt werden kann. Ebenso wie für Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit vorrangig die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG in Anspruch genommen werden k...