A. Allgemeines
Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Job-Tickets sind Fahrkarten, die von Verkehrsunternehmen oder Verkehrsverbünden für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- respektive Tätigkeitsstätte vergünstigt angeboten werden. Voraussetzung für die vergünstigte Fahrkarte ist ein Vertrag mit dem ArbG, der idR nur geschlossen wird, wenn der Betrieb eine Mindestzahl von ArbN hat oder eine Mindestzahl von Job-Tickets abgenommen wird. Einige Verkehrsbetriebe fordern, dass sich der ArbG finanziell beteiligt. Teilweise wird auch verlangt, dass der ArbG die Verteilung der Job-Tickets übernimmt. In anderen Fällen ist lediglich ein Vertrag mit dem ArbG erforderlich und die Verbilligung sowie der Verkauf der Fahrkarten erfolgt ausschließlich in der Sphäre des Verkehrsverbundes. Einige Verkehrsunternehmen bieten besonders günstige Konditionen, wenn ein ArbG für alle bei ihm beschäftigen ArbN ein Job-Ticket erwirbt. Job-Tickets werden zum Teil unter anderen Bezeichnungen verkauft, zB Profi-Ticket, AboPlus oder Firmen-Abo.
Rz. 2
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Die Job-Tickets werden häufig in Form verbilligter Monatskarten für einen Verkehrsverbund herausgegeben und können im gesamten Gebiet des Verkehrsverbundes eingesetzt werden, also nicht nur für Fahrten zwischen der Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte. Teilweise gilt für sie zudem eine Mitnahmeregelung (dazu auch > Rz 18). Gegenüber regulären Monatskarten sind Job-Tickets jedoch häufig zumindest an Wochentagen nicht übertragbar und/oder sind in anderer Weise eingeschränkt.
Rz. 3
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Die > Deutsche Bahn bietet ebenfalls Job-Tickets an, sowohl im Regionalverkehr als auch im Fernverkehr. Bei den Job-Tickets im Fernverkehr handelt es sich um verbilligte Monatskarten. Die Job-Tickets im DB Regionalverkehr sind demgegenüber verbilligte Deutschlandtickets. Diese werden mit einem Rabatt von 5 % ausgegeben, wenn der ArbG einen Zuschuss von mindestens 25 % gewährt. Fernzüge können mit diesem Job-Ticket nur in einzelnen Verkehrsverbünden benutzt werden, wenn dafür ein Fernverkehrsaufpreis gezahlt wird. Dieser Aufpreis kann auch in Form einer ergänzenden Wochen- oder Monatskarte erworben werden.
Rz. 4
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Die Vorteile für den ArbG bestehen insbesondere in einem Imagegewinn. Durch die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs präsentiert sich das Unternehmen den Kunden gegenüber als umweltbewusst und klimafreundlich. Gleichzeitig kann die Sozialleistung zur Mitarbeiterbindung und Mitarbeitergewinnung beitragen (vgl auch Hilbert/Paul, NWB 2013, 1739). Eine stressfreie Anreise der ArbN kann sich zudem auf deren Produktivität auswirken. Darüber hinaus können direkte finanzielle Vorteile entstehen, weil einige Städte für Unternehmen mit Job-Tickets auf den ansonsten geforderten Nachweis von Parkplätzen verzichten. ArbG nutzen das Job-Ticket teilweise auch zur innerbetrieblichen Verteilung der (nicht für alle ArbN ausreichenden) Parkplätze. Zur Überlassung eines Job-Tickets iRe sog Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den vom ArbG unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, vgl EFG 2021, 485 = DStRE 2021, 1352.
B. Steuerliche Behandlung
Rz. 5
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Die kostenlose oder durch Zahlung des ArbG verbilligte Überlassung eines Job-Tickets ist einer der > Sachbezüge. Erwirbt der ArbG das Job-Ticket vom Verkehrsunternehmen und gibt es an den ArbN weiter, besteht der geldwerte Vorteil in der Differenz zwischen dem vom ArbG bezahlten Preis für das Job-Ticket und der (etwaigen) Zahlung des ArbN. Die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis wird nicht als geldwerter Vorteil behandelt (vgl BMF vom 27.01.2004, BStBl 2004 I, 173). Erwirbt der ArbN das Job-Ticket direkt vom Verkehrsunternehmen und hat der ArbG durch Zahlungen an das Verkehrsunternehmen dieses verbilligt, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach der Differenz zwischen dem regulären Preis für das Job-Ticket und der Zahlung des ArbN. Die Vorteile des ArbG (> Rz 4) führen nicht dazu, dass davon ausgegangen werden könnte, der ArbG würde im ganz überwiegend eigenen Interesse handeln, sodass kein > Arbeitslohn anzunehmen wäre (> Arbeitslohn Rz 55 ff).
I. Steuerfreier Sachbezug nach § 3 Nr 15 EStG
Rz. 6
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Seit dem 01.01.2019 kann der Sachbezug (> Rz 5) jedoch nach § 3 Nr 15 EStG steuerfrei sein (zu dieser Befreiungsvorschrift etwa Nacke, NWB 2019, 508 [511–517]; ergänzend > BahnCard Rz 18). Voraussetzung dafür ist, dass die Zuwendung des ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (> Zusätzlicher Arbeitslohn). Darüber hinaus gilt die Steuerbefreiung nur für bestimmte Fahrten im Fernverkehr (> Rz 12 ff) sowie für den Nahverkehr (> Rz 16 ff). Soweit der Sachbezug steuerfrei ist, mindert er die > Entfernungspauschale (> Rz 19 ff). Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale kann durch eine Pauschalierung vermieden werden (> Rz 36 ff).
Rz. 7
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des ArbG zu den Aufwendungen des ...