Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das tarifliche Waschgeld gehört zum stpfl Arbeitslohn (EFG 1994, 656). Das tarifliche Kleidergeld bleibt ebenso steuerfrei wie die sonst übliche Gestellung der Arbeitskleidung (§ 3 Nr 31 EStG). > Wäschegeld.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Kehrbezirk ist kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG (EFG 2012, 2190; vgl BMF vom 24.10.2014 Tz 41, BStBl 2014 I, 1412). Demnach hat ein Kaminfeger entweder im Betrieb des ArbG eine ortsfeste > Erste Tätigkeitsstätte und verrichtet seine Berufsarbeit im Rahmen von Dienstreisen, oder – wenn ein ortsfester Tätigkeitsmittelpunkt nicht feststellbar ist – beginnt und beendet er seine tägliche Auswärtstätigkeit in der Wohnung. Für den Tätigkeitsmittelpunkt stellt der BFH auf die Verrichtung der ‚eigentlichen Berufsarbeit’ ab; die FinVerw bietet alternativ eine Abgrenzung nach zeitlichen Elementen an. Zu Einzelheiten > Erste Tätigkeitsstätte und > Entfernungspauschale Rz 102.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Fahrtkosten vom Verlassen bis zur Rückkehr zur ersten Tätigkeitsstätte bzw Wohnung sind in tatsächlicher Höhe oder mit den Km-Sätzen für Dienstreisen als WK abziehbar (> Kilometer-Pauschalen Rz 5). Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen setzt eine berufliche Abwesenheit von mindestens 8 Stunden am Tag voraus (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 Satz 2 iVm § 9 Abs 4a EStG).

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Pflichtbeiträge an die (Zusatz-)Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger (VdBS) sind keine Basisvorsorgeaufwendungen, sondern sonstige Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs 1 Nr 3a EStG (BFH 241, 506 = BStBl 2014 II, 25). Sie sind nur begrenzt abziehbar (vgl § 10 Abs 4 EStG; > Sonderausgaben Rz 43 ff, 82ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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