Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Es gilt das DBA vom 19.04.2001 mit Zustimmungsgesetz vom 23.03.2002 (BGBl 2002 II, 670 = BStBl 2002 I, 505) nebst Protokoll vom 19.04.2001 (BGBl 2002 II, 703 = BStBl 2002 I, 518). Zur Bedeutung von DBA > Doppelbesteuerung.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2) und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18, 19). Für die Kirchensteuer gilt es nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist. Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und Kanada. Es entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA; vgl BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn sowie > Doppelbesteuerung Rz 17 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf einen beliebigen 12-Monats-Zeitraum abstellenden 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Zu Besonderheiten > Rz 4–10.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Fahrzeuge betreibt (Art 15 Abs 3).

 

Rz. 4/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Erhält eine in dem einen Vertragsstaat ansässige Person Vergütungen für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer juristischen Person des Privatrechts (Gesellschaft), die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, so können diese im Quellenstaat besteuert werden (Art 16 Abs 1; > Juristische Person). Das betrifft nur die für eine Kontrolltätigkeit gezahlten Vergütungen; denn eine dem deutschen Aktienrecht vergleichbare Zweiteilung in Vorstand und Aufsichtsrat gibt es im kanadischen Recht nicht (BFH 175, 424 = BStBl 1995 II, 95 mwN). Zur Gleichbehandlung steht das Besteuerungsrecht für Vergütungen von Direktoren oder den nach Handelsrecht für die allgemeine Geschäftsführung verantwortlichen Angestellten einer Gesellschaft ebenfalls dem Quellenstaat zu (Art 16 Abs 2).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte der Künstler, Musiker und Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Art 17). Für die Zuteilung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt oder ob die Einkünfte dem Künstler, Musiker oder Sportler selbst oder einer anderen Person zufließen. Abweichend davon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im anderen Staat mittelbar oder unmittelbar in erheblichem Umfang durch öffentliche Mittel des Ansässigkeitsstaats, seiner Länder oder Gebietskörperschaften gefördert wird (Art 17 Abs 3). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff.

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Öffentlicher Dienst: Bezüge aus öffentlichen Kassen für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis (Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen) können grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert werden (Art 19 Abs 1 Buchst a). Ausgenommen sind aber Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn der ArbN in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehöriger dieses Staates ist ohne zugleich Staatsangehöriger des Quellenstaats zu sein (Art 19 Abs 1 Buchst b; > Ortskräfte). Das gilt nicht für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit (Art 19 Abs 2). Wie Leistungen aus öffentlichen Kassen werden Leistungen von ‚Organen’ behandelt. Organ ist eine der > Staatsnahe Einrichtungen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnet ist (Art 19 Abs 3).

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ruhegehälter und ähnliche wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Vergütungen werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Die genannten Vergütungen können aber auch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sie aus Quellen innerhalb dieses anderen (Quellen-)Staats fließen oder vom Quellenstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Organe finanziert worden sind oder die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im Quellenstaat steuerlich abziehbar waren, und sie nicht für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt werden, die von einer Person – zu einer Zeit, in der sie nicht im Quellenstaat ansässig war – außerhalb des Quellenstaats erbracht oder ausgeübt worden sind (Art 18 Abs 1). Die Steuer für regelmäßig wiederkehrende Ruhegehälter aus Quellen innerhalb Kanadas da...

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