Rz. 95

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Soweit das KiG als Sozialleistung organisiert ist, wird der auf die Steuern begrenzte Erläuterungsbereich des ABC-Führer Lohnsteuer überschritten. Das Folgende enthält deshalb nur die zum Verständnis der Zusammenhänge erforderlichen Hinweise; zur Vertiefung wird auf die Kommentare zum BKGG und zum SGB verwiesen.

 

Rz. 96

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Den Berechtigten wird KiG nicht im Rahmen des Besteuerungsverfahrens, sondern als Sozialleistung nach dem BKGG (> Anh 13) gewährt. Es handelt sich um Eltern, die in Deutschland regelmäßig nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und für die deshalb kein Kinderfreibetrag bei einer Veranlagung zur ESt wirksam werden kann, die aber in einer Weise mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine KiG-Zahlung angemessen erscheinen lässt (BT-Drs 14/6160 S 14). Das KiG wird bei einkommensschwachen Eltern unter weiteren Voraussetzungen um einen KiG-Zuschlag ergänzt (> Rz 7, > Rz 100).

 

Rz. 97

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Anspruchsberechtigt nach dem BKGG ist

eine Person, die weder nach § 1 Abs 1 EStG oder § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist noch nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (§ 1 Abs 1 BKGG) und
die in einem Versicherungspflichtverhältnis zur > Bundesagentur für Arbeit nach SGB III steht oder versicherungsfrei nach § 28 Abs 1 Nr 1 SGB III ist oder
die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen iSd § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG erhält oder als Missionar bestimmter evangelischer oder katholischer Missionswerke und -gesellschaften tätig ist (vgl dazu BSG vom 26.03.2014 – B 10 KG 1/13 R, BeckRS 2014, 70 225) oder
die eine nach § 123a BRRG, § 29 BBG oder § 20 BeamtStG bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt;
ein Kind mit > Wohnsitz oder gewöhnlichem > Aufenthalt in Deutschland als Vollwaise oder ohne Kenntnis des Aufenthalts der Eltern, das nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist (§ 1 Abs 2 BKGG),
der Ehegatte oder > Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines Mitgliedstaats der >  NATO, der die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaats besitzt und seinen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland hat und nicht bereits als ArbN Anspruch auf KiG nach dem EStG hat (> Rz 14/2); der KiG-Anspruch ergibt sich in diesen Fällen aus § 17 BKGG.
 

Rz. 98

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ist der Berechtigte ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer (zB als anspruchsberechtigtes Kind), ist der KiG-Anspruch, sofern keine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, von weiteren Voraussetzungen abhängig. Die Regelung in § 1 Abs 3 BKGG entspricht § 62 Abs 2 EStG; zu Einzelheiten > Rz 13. Ausländer aus den EU/EWR-Mitgliedstaaten, Flüchtlinge und > Staatenlose werden Deutschen gleichbehandelt (§ 17 BKGG; > Rz 13).

 

Rz. 99

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der KiG-Anspruch nach §§ 62ff EStG und nach dem BKGG schließen sich gegenseitig aus. Der Kindbegriff des BKGG (> Anh 13 – § 1 Abs 1 BKGG: "seine Kinder"; § 2 aaO: erweiterter Kindbegriff) entspricht im Wesentlichen dem Kindbegriff des § 63 Abs 1 EStG (> Rz 15 ff). Auch die Regelungen beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (> Rz 25 ff), zur Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen für Kinder (> Rz 30 ff), zum Beginn und Ende des Anspruchs (> Rz 38, 39), zur Höhe des monatlich zu zahlenden KiGs (> Rz 40 ff) sind vergleichbar (vgl §§ 64 bis 66 EStG und §§ 3 bis 6 BKGG). Erhält ein Kind für sich selbst KiG (§ 1 Abs 2 BKGG), werden für 2020 monatlich 204 EUR, für 2021 und 2 022 je monatlich 219 EUR und für 2 023 monatlich 250 EUR gezahlt, unabhängig von der Zahl der Geschwister (§ 6 Abs 2 BKGG). Kinder, für die einer anderen Person nach dem EStG KiG (> Rz 10 ff) oder ein Kinderfreibetrag (> Kinderfreibeträge) zusteht, werden nicht berücksichtigt (§ 2 Abs 4 Satz 1 BKGG).

 

Rz. 100

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Berechtigte in bescheidenen Lebensverhältnissen haben Anspruch auf einen Zuschlag zum KiG, der monatlich in 2023 bis zu 250 EUR beträgt. Rechtsgrundlage ist § 6a BKGG iVm § 20 Abs 3a BKGG. Der Zuschlag soll der Höhe nach zusammen mit dem KiG und dem Wohngeld den durchschnittlichen Gesamtbedarf des Kindes decken und vermeiden, dass jemand nur wegen seines Kindes auf > Grundsicherung angewiesen wäre. Deshalb erhalten Eltern, die bereits Sozialleistungen zur Deckung ihres Unterhalts (Bürgergeld, Sozialgeld oder Grundsicherung) beziehen oder ungeachtet des Zuschlags darauf angewiesen wären, keinen Zuschlag. In diesen Fällen wird nur das KiG gezahlt.

 

Rz. 101

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Anspruchsberechtigt sind Eltern, die mit einem unverheirateten Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn

sie für dieses Kind Anspruch auf KiG oder eine das KiG ausschließende Leistung (> Rz 30 ff) haben,
sich das Einkommen oder Vermögen der Eltern in einem Bereich zwischen einer Mindest- und einer Höchsteinkommen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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