Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Eltern verwenden einen Teil ihres Einkommens für den Unterhalt ihrer Kinder. Auf den notwendigen Lebensbedarf darf der Staat nicht zugreifen. Dem Gesetzgeber steht es aber frei, ob er das sog > Existenzminimum von Kindern bei der Besteuerung der Eltern durch Kinderfreibeträge berücksichtigt oder ob er es in anderer Weise, zB durch ein KiG, sichert (BVerfG 82, 60 vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, BStBl 1990 II, 653). Der Gesetzgeber regelt diesen Bereich seit 1996 durch den Familienleistungsausgleich des § 31 EStG. Dazu kritisch Haupt/Becker, DStR 2015, 1529; der BFH bejaht die Verfassungsmäßigkeit, vgl BFH 255, 252 = BStBl 2017 II, 259, VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 18.09.2018 – 2 BvR 221/17. Zur verfassungsrechtlichen Lage und zur Rechtsentwicklung beim Kinderleistungsausgleich wird ergänzend auf > Kinderfreibeträge Rz 1 – 29 verwiesen. Das folgende Stichwort "Kindergeld" enthält ergänzend die Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen und Zahlung von KiG, mit dem für die meisten Familien das steuerliche Existenzminimum abgegolten wird. Zur Dienstanweisung des BZSt an die Familienkassen > Rz 9/3.
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
KiG kann erhalten, wer "Berechtigter" iSv § 62 EStG ist (> Rz 10 ff), mindestens ein Kind iSv § 63 EStG hat (> Rz 15 ff) und das KiG beantragt (> Rz 50 ff), wenn ihm kein Anspruch anderer Berechtigter vorgeht (zu § 64 EStG > Rz 25 ff) und keine anderen vergleichbaren Leistungen für Kinder (§ 65 EStG) dem Anspruch entgegenstehen (> Rz 30 ff).
Das monatliche KiG beträgt
für 2020 | für 2021 | für 2022 | für 2023 | |
---|---|---|---|---|
für das 1. und 2. Kind | 204 EUR | 219 EUR | 219 EUR | 250 EUR |
für das 3. Kind | 210 EUR | 225 EUR | 225 EUR | 250 EUR |
für das 4. und weitere Kinder | 235 EUR | 250 EUR | 250 EUR | 250 EUR |
Zum > Kinderbonus jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vgl > Rz 40/1. Das KiG ist übrigens steuerfrei, weil diese Steuervergütung nicht zu den besteuerbaren Einkunftsarten iSv § 2 Abs 1 EStG gehört; eine besondere, unter den > Steuerbefreiungen in § 3 EStG eingereihte Regelung ist deshalb entbehrlich.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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