Rz. 1
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Zu den als koordinierte Organisationen bezeichneten übernationalen Einrichtungen gehören die > Europäische Weltraumorganisation – European Space Agency (ESA) –, das > Europäisches Patentamt, der > Europarat, das > Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW), die Nordatlantikvertragsorganisation > NATO, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung > OECD und die Westeuropäische Union (> WEU). Die Aufzählung ist abschließend (BMF vom 03.02.2000, BStBl 2000 I, 331).
Rz. 2
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Die Gehälter und andere Bezüge des aktiven Personals sind in Deutschland grundsätzlich auf Grund internationaler Abkommen von der ESt befreit (vgl dazu die Stichworte der einzelnen Organisationen). Behält die Koordinierte Organisation einen Teil vom Arbeitslohn ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung ihrem Haushaltsplan zuzuführen, so fließt dadurch kein Arbeitslohn zu (BFH 216, 124 = BStBl 2007 II, 402; ergänzend > NATO Rz 4).
Rz. 3
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Die Steuerbefreiung für Bezüge und Einkünfte, die den Bediensteten eines NATO-Hauptquartiers gezahlt werden, gilt nicht für laufende Ruhegehaltszahlungen einschließlich des „Steuerausgleichs” – Tax Adjustment (BVerfG 2 BvR 367/07, BFH/NV 2011, 180). Sie werden als Leibrente besteuert, soweit sie auf früheren Beitragsleistungen des Stpfl beruhen (> Renteneinkünfte), im Übrigen als Arbeitslohn, für den die > Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG) gelten. Die für > Eurocontrol Rz 3 geltende Aufteilung gilt auch für Koordinierte Organisationen. Zur Besteuerung der Pensionen vgl BMF vom 03.08.1998 (BStBl 1998 I, 1042).
Rz. 4
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Zur > Private Altersvorsorge: Beamte und sonstige Bedienstete der Koordinierten Organisationen (> Rz 1), die unbeschränkt steuerpflichtig sind, gehören grundsätzlich zum förderberechtigten Personenkreis des § 10a EStG. Sie werden wie Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung behandelt. Unbeschränkt steuerpflichtige Beamte, denen im dienstlichen oder öffentlichen Interesse vorübergehend eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsgebiets des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 123a BRRG) zugewiesen wurde und die in ihrem bisherigen Alterssicherungssystem verbleiben, erfüllen die Voraussetzungen des § 10a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG. Pflichtversicherte in der deutschen GRV, die während ihrer > Entsendung von Arbeitnehmern in ihrem bisherigen Alterssicherungssystem verbleiben, erfüllen die Voraussetzungen des § 10a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG (vgl OFD Münster vom 10.10.2006 S-2222-43-St-22-31, DB 2006, 2317, sowie BMF vom 24.07.2013 Tz 18, BStBl 2013 I, 1022).