Rz. 25
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Maßgebender Listenpreis: > Bemessungsgrundlage für die anzusetzenden Prozentsätze (1 %/Monat für Privatfahrten [> Rz 27]; idR 0,03 % je Entfernungs-km/Monat für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte [> Rz 30]; 0,002 % je Entfernungs-km bei einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung [> Rz 53]) ist der inländische Listenpreis des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für – bereits werkseitig im Erstzulassungszeitpunkt vorhandene und nicht erst nachgerüstete (> Rz 25/1) – Sonderausstattungen (zB Klimaanlage, Radio, Navigationssystem, Diebstahlsicherungssysteme, Flüssiggasanlage usw) einschließlich Umsatzsteuer (§ 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG; vgl BFH 199, 230 = BStBl 2003 II, 311; BFH 202, 134 = BStBl 2003 II, 704). Listenpreis ist die auf volle 100 EUR abgerundete Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kfz. Händlerrabatte mindern die BMG nicht (FG HH vom 18.10.2010 – 2 K 305/09, DStRE 2011, 1115). Abschläge auf den Bruttolistenneupreis hat auch der BFH abgelehnt (BFH/NV 2013, 1404). Zu Besonderheiten bei sicherheitsgeschützten Kfz > Rz 69; bei > Menschen mit Behinderungen > Rz 71 ff. Der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung gilt ebenso für geleaste Kfz (> Rz 21/1), aber auch für Gebrauchtfahrzeuge (vgl BFH 201, 499 = BStBl 2003 II, 472; > Rz 17 mwN); zu Oldtimern > Rz 70.
Bei Taxen ist maßgebender Listenpreis nur der Preis, zu dem der Stpfl das Fahrzeug (auch) als Privatkunde erwerben könnte; etwaig rabattierte Werte aufgrund einer (Sonder-)Preisliste "Taxi und Mietwagen", die für entsprechend gewerblich tätige Abnehmer gilt, können nicht herangezogen werden (BFH 263, 158 = BStBl 2019 II, 229).
Rz. 25/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Aufpreise für Sonderausstattungen sind der Preisliste des Herstellers zu entnehmen (BFH 231, 540 = BStBl 2011 II, 361). Die Kosten der Überführung und der Zulassung sowie der Wert eines weiteren Reifensatzes mit Felgen (> R 8.1 Abs 9 Nr 1 Satz 6 LStR) bleiben außer Ansatz. Soweit heute noch käuflich, bleibt auch der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz (vgl § 3 Nr 45 EStG; > Telekommunikationskosten Rz 10). Ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät ist hingegen anzusetzen (> R 8.1 Abs 9 Nr 1 Satz 6 LStR; BFH 209, 221 = BStBl 2005 II, 563; kritisch sowie weitergehend Hilbert, NWB 2018, 2526). Das gilt ebenso für ein Gerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. Hier ist der Preis des gesamten Geräts (Sachgesamtheit) in die BMG für die Ermittlung des privaten Nutzungswerts einzubeziehen (OFD Koblenz vom 29.07.2002, DStZ 2002, 727; ergänzend Urban, FR 2004, 1383). Viele dieser Funktionen werden in heutigen Dienstwagen jedoch über Smartphones bereitgestellt, die ArbG steuerfrei zur Verfügung stellen können (§ 3 Nr 45 EStG) und die keine steuererhöhende Auswirkung auf die Dienstwagenbesteuerung haben.
Eine in die > Bemessungsgrundlage einzubeziehende Sonderausstattung ist nur gegeben, wenn das Kfz bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden (BFH 231, 540 = BStBl 2011 II, 361 zu Nachrüstung auf Flüssiggasbetrieb; dazu Schwenke, NWB 2011, 496). Aufgrund der fortschreitenden > Digitalisierung sind in Fahrzeugen immer mehr Funktionen bereits enthalten, müssen aber – oftmals gegen Gebühr – freigeschaltet werden. Die FinVerw hat sich bisher nicht abschließend dazu geäußert, ob es sich in diesen Fällen um nachträgliche Sonderausstattung handelt, die nicht beim Listenpreis zu berücksichtigen ist. Bei konsequenter Anwendung der vorstehenden Rechtsprechung wäre das uE zu bejahen.
Rz. 25/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei reimportierten Kfz der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend. Soweit das reimportierte Kfz mit zusätzlichen Sonderausstattungen versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen haben, ist der Wert zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug geringwertiger ausgestattet ist, lässt sich der Wert der "Minderausstattung" durch einen Vergleich mit einem adäquaten inländischen Kfz angemessen berücksichtigen (BMF vom 03.03.2022, Rz 18, BStBl 2022 I, 232). Wenn das Kfz ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen. Die > Schätzung kann sich an den Bruttoabgabepreisen orientieren, die Importfahrzeughändler von ihren Endkunden verlangen (BFH 260, 113 = BStBl 2018 II, 278 zu Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé).
Rz. 25/3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Kürzungen der so ermittelten Werte, zB wegen einer Beschriftung oder Beklebung des Kfz oder wege...