Rz. 4
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Eine dem ArbN ausdrücklich verbotene Privatnutzung führt nicht zu > Einnahmen des ArbN "für eine Beschäftigung" iSv § 19 EStG (BFH 229, 228 = BStBl 2010 II, 848), sondern zu einer Schädigung des ArbG mit ggf arbeitsrechtlichen Folgen (> Arbeitslohn Rz 126). Arbeitslohn kann aber gegeben sein, wenn der ArbG auf den Ersatz des Schadens verzichtet (> Schadensersatz Rz 15). Die rechtswidrig erworbenen Früchte (Vorteile) werden beim ArbN nicht besteuert, weil sie keiner Einkunftsart zugeordnet werden können (> Arbeitslohn Rz 126 ff).
Rz. 4/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wird dem ArbN ein Kfz mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es nicht für Privatfahrten zu nutzen, ist vom Ansatz des pauschalen Nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (zB eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl BFH 241, 180 = BStBl 2013 II, 918; BFH 241, 175 = BStBl 2013 II, 1044, BFH 241, 276 = BStBl 2013 II, 920). Diese Belege sind zum > Lohnkonto aufzubewahren (BMF vom 03.03.2022, Rz 19, BStBl 2022 I, 232).
Rz. 4/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder ein Privatnutzungsverbot generell missachtet wird. Das gilt selbst dann, wenn der > Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot nicht überwacht (BFH 241, 180 = BStBl 2013 II, 918; BFH 241, 175 = BStBl 2013 II, 1044, BFH 241, 276 = BStBl 2013 II, 920). Die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs hat keinen Lohncharakter (BMF vom 03.03.2022, Rz 21, BStBl 2022 I, 232). Ein > Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesen Fällen erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der ArbG zu erkennen gibt, dass er die ihm zustehende Schadenersatzforderung gegenüber dem ArbN nicht geltend machen wird (BFH 168, 99 = BStBl 1992 II, 837, > Rz 4).
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann aber nach der neueren FG-Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis für die private Kfz-Nutzung auch bei Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots weiterhin bestehen (vgl zB FG Köln vom 08.12.2022 – 13 K 1001/19, EFG 2023, 797; FG HH vom 06.02.2018 – 6 K 172/17 [NZB zurückgenommen, BFH-Beschluss vom 18.05.2018 – VIII B 38/18, nicht dokumentiert]; zu Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH FG Münster vom 28.04.2023 – 10 K 1193/20 K,G,F [Rev, BFH I R 33/23]; mwN > Rz 36).
Rz. 4/3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Dem Nutzungsverbot des ArbG steht ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des ArbN auf die Nutzung für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des ArbG nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die erwähnten "außersteuerlichen Gründe" dürfen nicht im > Ermessen des ArbG stehen, sondern müssen sich aus einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung ergeben (zB haben alle ArbN ab der zweiten Führungsebene nach der Betriebsvereinbarung Anspruch auf einen Firmenwagen zur Privatnutzung und ein ArbN verzichtet hierauf). Die Nutzungsverzichtserklärung ist ebenfalls als Beleg zum > Lohnkonto aufzubewahren (BMF vom 03.03.2022, Rz 17, BStBl 2022 I, 232).