Rz. 27
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Ist der Anlass der Fahrt kein beruflicher (zur Abgrenzung Privatfahrten von Berufsfahrten > Rz 2–9), so sind die Unfallkosten dem Bereich der privaten > Lebensführung zuzuordnen und deshalb – außer im Falle von SA (> Rz 1/2) oder einer AgB (> Rz 28–32) – nicht abziehbar. Ebenso ist es, wenn ein ungewöhnliches Verhalten des Stpfl dazu veranlasst, die Ursache des auf einer Berufsfahrt eingetretenen Unfalls der privaten Sphäre zuzuordnen (> Rz 5).
Rz. 28
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Derartige Aufwendungen werden idR auch nicht nach § 33 EStG als AgB berücksichtigt, weil die Benutzung eines Kfz und die damit verbundenen Aufwendungen im Allgemeinen nicht als zwangsläufig angesehen werden (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 40 ff). Das gilt auch für Fahrten zum Arzt oder zur Kur (EFG 1983, 291; 1991, 194) und selbst dann, wenn der Stpfl zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet war oder sich verpflichtet fühlte, weil ein geliehenes oder aus Gefälligkeit überlassenes Kfz ohne sein Verschulden bei einem Unfall beschädigt wurde (BFH 111, 65 = BStBl 1974 II, 105; aA EFG 1980, 284). Ebenso ist die Überlassung eines Kfz an die Tochter zur Bewältigung ihres Schulwegs nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs 2 EStG), wenn die Benutzung des Kfz wegen schlechter öffentlicher Verkehrsmittel zweckmäßig erscheint. Deshalb sind auch Unfallkosten anlässlich eines Unfalls auf dem Weg zur Schule keine AgB (BFH/NV 1992, 302). Ergänzend > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Kraftfahrzeugschenkung, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Schadensersatz.
Rz. 29
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines Kfz führen ebenfalls nicht zu AgB iSd § 33 EStG, weil ein Kfz nicht als existentiell notwendig angesehen wird (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Vermögensbereich ). UE geben veränderte Lebensverhältnisse Anlass für ein Überdenken; auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II ist das Halten eines Kfz nicht ausgeschlossen.
Rz. 30
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Diese Grundsätze gelten auch bei Behinderten iSd § 9 Abs 2 EStG. So führen Unfallkosten bei einem Behinderten, der zur Einnahme einer krankheitsbedingten Diät mittags nach Haus fährt, nicht zu AgB (vgl BFH 118, 465 = BStBl 1976 II, 452; > Entfernungspauschale Rz 34).
Rz. 31
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Eine Besonderheit gilt für Stpfl, die außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis), Blinde (Merkzeichen "Bl") und Hilflose (Merkzeichen "H"). Bei diesen Stpfl können in den Grenzen der Angemessenheit (BFH 169, 427 = BStBl 1993 II, 286: idR höchstens bis zu 15 000 Km und bis zu 0,30 EUR/Km; > H 33.4 "Fahrtkosten behinderter Menschen" EStH) neben den unvermeidbaren Kfz-Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten auch Aufwendungen für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten als AgB nach § 33 EStG abgezogen werden. Erleidet der Stpfl auf einer Fahrt, deren Aufwendungen nach § 33 EStG begünstigt sind (zB auf einer Urlaubsfahrt), einen Unfall, sind die Unfallkosten ebenfalls nach § 33 EStG abziehbar. Werden die Kosten für die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignet, nicht berücksichtigt, weil sie wegen der Überschreitung der 15 000 Km-Grenze unangemessen sind, werden auch die Unfallkosten nicht berücksichtigt (BFH 166, 159 = BStBl 1992 II, 179). Das Gleiche gilt, wenn ein Stpfl mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen "G" im Ausweis auf einer zwangsläufigen, dh einer durch die Behinderung verursachten Fahrt, zB auf dem Wege zum Arzt, einen Kfz-Unfall erleidet; denn Unfallkosten teilen das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten (BFH – aaO). Die Aufwendungen für eine Reparatur des Motors führen nicht zu AgB (EFG 2015, 132 – Rev, BFH VI R 60/14). Ohne Einzelnachweis erkennt die FinVerw bei diesen Stpfl nur einen Aufwand für Fahrten bis zu 3 000 Km im VZ als angemessen an (> H 33.1 – 33.4 "Fahrtkosten behinderter Menschen" EStH). Soweit – wie hier – die Fahrtkosten AgB sind, muss das auch für Unfallkosten gelten, die auf einer begünstigten Fahrt erwachsen. Zu den WK eines Schwerbehinderten iSv § 9 Abs 2 Satz 3 EStG, der von einem Dritten gefahren wird, > Entfernungspauschale Rz 105 ff. Unfallkosten werden durch den > Behinderten-Pauschbetrag Rz 41, 50 nicht abgegolten.
Rz. 32
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Verzichtet der Stpfl auf die Reparatur eines Unfallfahrzeugs, führt der Vermögensverlust nicht zu AgB (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 11), weil insoweit eine AfaA in Betracht kommt (> Rz 12). Auch der Vermögensschaden, den der Stpfl bei Diebstahl seines PKW durch Häftlinge erleidet, bei deren Flucht das Fahrzeug zerstört wurde, ist nicht nach § 33 EStG abziehbar (EFG 1998, 319; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 16).