Rz. 1
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Krankenschwestern, die in Krankenhäusern, als Arzthilfen oder für private Unternehmen der häuslichen Krankenpflege arbeiten, sind ArbN. Das gilt auch für Aushilfen.
Freie Schwestern sind selbständig, auch wenn sie sich einem Schwesternheim anschließen, dessen Oberin Arbeitsgelegenheiten vermittelt (RFH, RStBl 1930, 677). Ebenso ist es, wenn die Gemeinde im Rahmen der örtlichen Sozialhilfe entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte von Fall zu Fall als Hauspflegerin vermittelt (EFG 1968, 520). Das Gleiche gilt, wenn eine Krankenkasse im Rahmen der Pflegeversicherung einer Pflegekraft die Versorgung pflegebedürftiger Personen überträgt. Ergänzend > Deutsches Rotes Kreuz Rz 2, > Heilberuf, > Ordensangehörige sowie > Pflegeversicherung.
Rz. 2
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Vom ArbG gestellte Schutzkleidung ist steuerfrei (§ 3 Nr 31 EStG; > R 3.31 LStR; > Berufskleidung). Die tarifliche Entschädigung für Nachtwachen ist, wenn die Voraussetzungen des § 3b EStG erfüllt sind, als Zuschlag für Nachtarbeit steuerfrei (> Lohnzuschläge Rz 8 ff); Entsprechendes gilt bei tariflichen Entschädigungen für Sonntags- und Feiertagsarbeit. Andere Zulagen, zB Gefahrenzulagen in Infektionsabteilungen, Sektionszulagen, Siechenzulagen (ergänzend > Berufskrankheiten) sind stpfl Arbeitslohn (vgl § 2 Abs 2 Nr 7 LStDV). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Bereitschaftszulagen, die für den gesamten geleisteten Bereitschaftsdienst gezahlt werden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser auf Sonntage, Feiertage oder Nachtzeit entfällt (BFH 159, 157 = BStBl 1990 II, 315). Ist aber in begünstigten Zeiten des § 3b EStG > Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen Prozentsätze der Rufbereitschaftsentschädigung nicht überschreiten (BFH 200, 240 = BStBl 2002 II, 883). Ergänzend > Ärzte Rz 13, > Bereitschaftsdienst, > Lohnzuschläge Rz 47 ff (49).
Rz. 3
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Bezüge aus dem sog Liquidationspool oder unmittelbar vom liquidationsberechtigten Krankenhausarzt sind Arbeitslohn (H 19.3 – Lohnzahlung durch Dritte – LStH) und können nicht wie Trinkgelder behandelt werden (EFG 2009, 1367). Stellt der ArbG unentgeltlich zusätzliche Verpflegung für ArbN in Infektionsabteilungen zur Abwendung von Berufskrankheiten, sind diese Leistungen in bestimmten Grenzen steuerfrei (> R 19.6 Abs 2 LStR), die Barablösung dazu aber steuerpflichtig. Zur Bewertung der Sachbezüge "Verpflegung", "Unterkunft" und "Wohnung" nichtselbständiger Krankenschwestern > Krankenhauspersonal Rz 2. Zu den Sachbezugswerten der SvEV > Anh 15. Zur Behandlung der von den Patienten erhaltenen Trinkgelder > Krankenhauspersonal Rz 5. Vorteile aus verbilligten Einkäufen bei der Krankenhausapotheke bleiben in Höhe des Rabatt-Freibetrags steuerfrei (BFH 200, 247 = BStBl 2003 II, 95; > Rabatte Rz 34, 55 ff). Nur wenn der ArbN sich für eine Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG entscheidet (> Rabatte Rz 65 ff), ist auch § 8 Abs 2 Satz 11 EStG anwendbar (> Sachbezüge Rz 50 ff).
Rz. 4
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Aufwendungen für Reinigungsmittel und Schutzkleidung sind > Werbungskosten, soweit sie nicht vom ArbG getragen werden (> Rz 2). Bei einer ausgebildeten Krankenschwester sind Aufwendungen für Lehrgänge an einer Krankenpflege-Hochschule, die für die zukünftigen Lehr- und Leitungstätigkeiten an Ausbildungsstätten für Pflegeberufe erforderlich sind, als WK abziehbar, da es sich um Fortbildungskosten in einem ausgeübten Beruf handelt (BFH 203, 111 = BStBl 2004 II, 886; zum Grundsätzlichen > Bildungsaufwendungen).
Rz. 5
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Krankenpflegeschülerinnen in Krankenpflegeschulen sind ArbN; Ausbildungsbeihilfen sind stpfl Arbeitslohn (DB 1965, 1685; EFG 1970, 222). Ebenso der Wert der Sachbezüge Verpflegung, Unterkunft und Wohnung (> Anh 15), falls sie keine Auswärtstätigkeit verrichten (> Reisekosten) oder eine > Doppelte Haushaltsführung unterhalten.