Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zur Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bei unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern und verwandten Berufen hat die FinVerw allgemeine Grundsätze aufgestellt und Einzelfragen behandelt (zuletzt BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638 = EStG-Kartei § 19 EStG 1.5 unter I); dort auch zur Lohnabrechnung nach einem erweiterten Lohnabrechnungszeitraum (> Lohnzahlungszeitraum Rz 30, 31). Diese Grundsätze sind auch nach dem "Opernsänger-Urteil" (BFH 180, 213 = BStBl 1996 II, 493) weiter anzuwenden (FinMin NW vom 19.03.1997, EStG-Kartei § 19 EStG 1.5 unter II). Zur künstlerischen Betätigung eines Off-Speakers bei Fernsehproduktionen vgl FG Köln vom 27.04.2022 – 2 K 553/18, EFG 2023, 130 = HaufeIndex 15 498 124; zur künstlerischen Tätigkeit eines Discjockeys (DJ) vgl zur GewSt FG Düsseldorf vom 12.08.2021 – 11 K 2430/18 G, EFG 2021, 1727 = HaufeIndex 14 809 020 und zur Darstellung von Feuerwerk im Einklang mit Musik als künstlerische Tätigkeit vgl EFG 2017, 665.
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Voraussetzung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 EStG ist unter anderem, dass der Stpfl eine eigenschöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt. Die individuelle Anschauungsweise und die besondere Gestaltungskraft müssen klar zum Ausdruck kommen (BFH 160, 253 = BStBl 1990 II, 643; BFH 165, 261 = BStBl 1991 II, 889; BFH 166, 36 = BStBl 1992 II, 413 mwN). > Statisten erfüllen diese Vorgaben nicht; auch ein Restaurator ist nicht ohne Weiteres künstlerisch tätig (BFH/NV 2006, 2238). Ergänzend > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 10 ff, 19ff. Zur Feststellung der Eigenschaft als "Künstler" vgl SenFin BN vom 10.01.2002, DB 2002, 454. Erfordert dies besondere Sachkunde, muss ein FG erkennen lassen, ob es einem Sachverständigen folgt oder eigener Sachkunde (BFH 214, 168 = BStBl 2006 II, 709).
Rz. 3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zur Abgrenzung zwischen künstlerischer Erwerbstätigkeit und einem Hobby > Liebhaberei . Bei Konzertunternehmen und Agenturen ist die Vertragsgestaltung so differenziert, dass jeweils nur der Einzelfall steuerlich beurteilt werden kann; das gilt ebenso für die Beurteilung der Tätigkeit eines Künstlers bei anderen Auftraggebern. Zu weiteren Einzelheiten > Artisten, > Berufskleidung, > Chor, > Choreograph, > Ehrensold, > Gastdirigent, > Musiker, > Musiklehrer, > Opernsänger, > Orchestermusiker, > Organisten, > Schallplattenunternehmen, > Solisten, > Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB), > Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddK). Wegen der Tätigkeit bei Theaterunternehmen > Gastschauspieler. Für Tätigkeiten beim Film, Fernsehen oder Hörfunk oder in Online-Produktionen > Fernsehen, > Filmgewerbe, > Influencer, > Rundfunk, > Statisten, und > Werbe-Funk und -Fernsehen.
Rz. 3/1
Die Steuerfreiheit der sog Theaterbetriebszulage nach § 3b EStG (> Lohnzuschläge Rz 29/1) erfordert nicht, dass der Bruttolohn in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet ist (BFH 274, 1 = BStBl 2021 II 936).
Rz. 3/2
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Kunst unmittelbar zu fördern, sind steuerfrei, wenn der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird (vgl § 3 Nr 11 EStG; > Beihilfen Rz 34). Die Beihilfe darf jedoch nur für die Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit, nicht jedoch zum Lebensunterhalt des Künstlers gezahlt werden (vgl BFH 114, 479 = BStBl 1975 II, 378). Auch Stipendien zur Förderung der künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung könnnen steuerfrei sein (vgl § 3 Nr 44 EStG; > Stipendien). Ein von der Senatsverwaltung in Berlin iRd Sofort-Hilfepakets iZm der Corona-Pandemie auf der Grundlage eines Stipendien-Sonderprogramms 2020 gewährtes Stipendium zur Förderung der künstlerischen Entwicklung ist jedoch nicht nach § 3 Nr 11 EStG oder § 3 Nr 44 EStG steuerfrei, weil es nicht der künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung diente, sondern lediglich dazu, das dynamische und vielfältige lokale Kulturleben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten (FG BB vom 25.11.2022 – 10 K 10 005/22 – HaufeIndex 15 637 002).
Rz. 4
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für Werbungskosten/Betriebsausgaben gelten keine Besonderheiten. Ergänzend > Arbeitsmittel, > Entfernungspauschale Rz 32 sowie die Stichworte > Rz 3. Auch bei Instrumentalsolisten wird ein Musikzimmer in der eigenen Wohnung nur nach den für § 4 Abs 5 Nr 6b EStG allgemein geltenden Kriterien für > Arbeitszimmer anerkannt (BFH/NV 2006, 2045; 2012, 200). Zum ‚Kreativraum eines Künstlers’ vgl EFG 2012, 2098.
Rz. 4/1
Spenden Künstler selbst erstellte Kunstwerke, sind diese mit den Wiederherstellungskosten zu bewerten (EFG 2022, 1188; > Spenden Rz 19).
Rz. 5
Stand: EL ...