Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Selbständige > Künstler und > Publizisten sind seit 1983 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG – vom 27.07.1981, BGBl 1981 I, 705). Seit 1995 besteht auch Versicherungspflicht in der > Pflegeversicherung. Beiträge werden für Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten mit einem Arbeitseinkommen von mehr als 3 900 EUR erhoben, wenn sie nicht mehr als 1 ArbN beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung dient der Berufsausbildung oder ist geringfügig iSd § 8 SGB IV (> Geringfügige Beschäftigung). Berufsanfänger werden in den ersten drei Jahren auch dann versichert, wenn sie das Mindesteinkommen nicht überschreiten. Zur Abgrenzung der Tätigkeiten und den Abgabesätzen vgl Informationsschrift Nr 6 zur Künstlersozialabgabe unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Sozialabgaben erhebt die Künstlersozialkasse von Unternehmen, die typischerweise Aufträge an Künstler und Publizisten erteilen wie Verlage, Theater, Medien, Galerien usw (vgl § 24 Abs 1 KSVG). Darüber hinaus sind Unternehmer zur Abgabe verpflichtet, wenn sie zur Eigenwerbung selbständige Künstler beauftragen und dafür mehr als 450 EUR im Jahr bezahlen sowie andere Unternehmer, die Aufträge an selbständige Künstler erteilen, es sei denn, die Aufträge beziehen sich auf Veranstaltungen, von denen höchstens drei im Jahr durchgeführt werden. Die FinVerw ist auf Anfrage grundsätzlich zur Offenbarung der durch das > Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse der Betroffenen verpflichtet, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen benötigt werden (vgl § 31 Abs 2 AO; AEAO zu § 31 Nr 1 sowie OFD Hannover vom 27.11.2008, DStR 2009, 696).
Rz. 3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der SozVers oder an den Versicherten zahlt, sind steuerfrei (§ 3 Nr 57 EStG). Die vom Versicherten gezahlte Hälfte des Beitrags gehört zu seinen beschränkt abziehbaren SA; der Vorwegabzug wird nicht gekürzt (> Sonderausgaben Rz 91 ff). Werden für einen Stpfl steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr 57 EStG erbracht, verringert sich der Höchstbetrag für als SA abzuziehende Vorsorgeaufwendungen iSv § 10 Abs 1 Nr 3 und Nr 3a EStG auf 1 900 EUR (vgl § 10 Abs 4 Satz 2 EStG; > Sonderausgaben Rz 82 ff).
Rz. 4
Leistungen eines Trägers der > Sozialversicherung an einen selbständigen Künstler werden steuerlich ebenso behandelt wie Leistungen der allgemeinen > Sozialversicherung an ArbN. Vgl dazu > Renteneinkünfte Rz 20 ff; > Krankengeld; > Pflegeversicherung Rz 6. Eine Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit besteht über die Künstlersozialversicherung nicht.