Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zuwendungen des ArbG für eine Kur können stpfl > Arbeitslohn, aber auch steuerfrei sein. Zu Einzelheiten > Beihilfen Rz 12 ff, 41 ff und Rz 52, > Erholung Rz 2 ff, > Schadensersatz Rz 3 und > Vorsorgekuren. Sie führen bei Kuren älterer ArbN, die die engen Voraussetzungen einer Vorsorgekur nicht erfüllen, zu stpfl Arbeitslohn (BFH 148, 61 = BStBl 1987 II, 142); ebenso bei der Regenerierungskur eines Fluglotsen (BFH 228, 505 = BStBl 2010 II, 763 mwN).
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Eigene Aufwendungen des ArbN für sich und seine Angehörigen können > Außergewöhnliche Belastungen iSv § 33 EStG sein. > Werbungskosten sind die Aufwendungen nur, wenn die Kur der Linderung oder Heilung einer typischen Berufskrankheit dient (> Berufskrankheiten), nicht jedoch vorbeugende Maßnahmen (BFH 133, 545 = BStBl 1981 II, 711; BFH/NV 1993, 19). Kurkosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte entstanden sind, sind nicht mit der > Entfernungspauschale abgegolten, sondern als WK zu berücksichtigen (vgl BFH 267, 374 = BStBl 2020 II, 291). Aufwendungen des ArbN sind nur solche, die nicht durch steuerfreie Leistungen Dritter, zB eines Trägers der SozVers oder des ArbG, erstattet werden (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 16 ff [24]). Aufwendungen eines Beamten sind nicht zwangsläufig iSv § 33 EStG, soweit er für beihilfefähige Kurkosten keine Beihilfe beantragt hat (BFH/NV 1995, 24). Die Aufwendungen werden in dem VZ berücksichtigt, in dem sie den Stpfl belasten; Erstattungen Dritter werden bereits abgezogen, auch wenn sie erst in einem anderen VZ zufließen (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 26).
Rz. 3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Aufwendungen für eine Bade- und Heilkur (Kurreise, Rehabilitationsmaßnahme) werden als AgB berücksichtigt, soweit die Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit notwendig ist (BFH 130, 54 = BStBl 1980 II, 295; BFH 152, 131 = BStBl 1988 II, 275; BFH 164, 414 = BStBl 1991 II, 763). Badekur ist eine auf vorwiegend natürliche Heilmittel gegründete, ggf durch Verfahren der physikalischen Medizin, Bewegungstherapie, Diät, Psychotherapie und Medikamente ergänzte Heilbehandlung unter ärztlicher Leitung und Kontrolle. Sie ist abzugrenzen gegenüber einer ebenfalls der Gesundheit und der Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreise.
Rz. 4
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Formalisierter Nachweis: Die Notwendigkeit der Bade- oder Heilkur muss durch ein vor Kurantritt ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer GKV (vgl § 275 SGB V) nachgewiesen werden. § 33 Abs 3 EStG iVm § 64 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a und Satz 2 EStDV schreibt dies als zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung als AgB vor. Dabei muss ua der medizinisch angezeigte Kurort bescheinigt werden, wobei es sich nicht um einen bestimmten Ort, jedoch um einen räumlich abgrenzbaren Bereich handeln muss. Die Angabe "in tropischem Klima" ist insoweit nicht ausreichend (vgl FG Münster vom 23.02.2022 – 7 K 2261/20 E, EFG 2022, 692 = HaufeIndex 15 127 387 zu Überwinterung in > Thailand). Zu weiteren Einzelheiten > Krankheitskosten Rz 6. Auf einen Grad der Behinderung iSv § 33b Abs 3 EStG, der ggf wegen eines bestimmten Leidens festgestellt worden ist, kommt es nicht an. Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, dass eine andere Behandlung nicht erfolgversprechend erscheint. Zur Begleitperson > Rz 14.
Rz. 4/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Bescheinigung muss bei einer Vorsorgekur die Gefahr einer abzuwendenden Krankheit und bei einer Klimakur auch den medizinisch angezeigten Kurort – besondere Klimalage, zB Totes Meer, oder spezielle Hochgebirgslage, zB Davos – und die voraussichtliche Kurdauer ausweisen (vgl § 64 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStDV).
Rz. 4/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Lehnt das zuständige Gesundheitsamt aus formalen Gründen (zB mangels Zuständigkeit) die Ausstellung eines amtsärztlichen Attestes ab, so kann der Stpfl seine Kurbedürftigkeit vor Antritt der Kur im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens (§ 155 FGO iVm §§ 485ff ZPO) feststellen lassen (BFH 130, 54 = BStBl 1980 II, 295; BFH/NV 1995, 24).
Rz. 5
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Abgrenzung einer Bade- und Heilkur von einem Urlaub am Kurort ist aber weiterhin erforderlich, denn der Amtsarzt bescheinigt nur die Notwendigkeit der Kur für den Stpfl. Ob sie auch als solche tatsächlich durchgeführt wird, muss das FA weiterhin prüfen (BFH/NV 2012, 35). Aufwendungen für Kurmaßnahmen sind trotz ärztlicher Bescheinigung nicht notwendig und damit keine Krankheitskosten iSv § 33 Abs 1 EStG, wenn es an einer laufenden ärztliche Kontrolle am Kurort durch einen Kurplan fehlt und zudem Leistungen in Anspruch genommen werden, die auch von anderen Gästen ohne Kuraufenthalt genutzt werden (EFG 2012, 700).
Deshalb muss sich der Kranke idR am Zielort unter ärztlicher Kontrolle stehenden Kurmaßnahmen unterziehen (BFH 130, 54 aaO; BFH 152, 131 aaO). Zu Besonderheiten einer Klimakur ...