Rz. 44
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das KuG wird in Höhe eines Prozentsatzes (> Rz 49 ff) der durch die > Kurzarbeit entstehenden Entgeltdifferenz zwischen dem > Arbeitsentgelt mit (Ist-Entgelt) und ohne (Soll-Entgelt) Kurzarbeit gezahlt. Dabei wird allerdings nicht auf die persönlichen, sondern auf pauschalierte Nettoentgelte abgestellt (vgl § 106 SGB III). Zur Berechnung des pauschalierten Nettoentgelts erstellt das BMAS jährlich Programmablaufpläne, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden (vgl Bekanntmachung vom 21.12.2022, veröffentlicht am 16.01.2023).
Rz. 45
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Soll-Entgelt ist das Bruttoentgelt, das ein ArbN ohne die > Kurzarbeit erhalten würde, jedoch gekürzt um Entgelte für Mehrarbeit.
Rz. 46
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Ist-Entgelt ist das Bruttoentgelt, das ein ArbN während der > Kurzarbeit erhält. Allerdings darf das Soll-Entgelt dabei nur um die Entgeltbestandteile verringert werden, die durch die Kurzarbeit zu einer Verringerung führen. Entgeltausfälle aus anderen Gründen (zB unbezahlter Urlaub) werden zur Berechnung des KuG dem Ist-Entgelt hinzugerechnet. Dem Ist-Entgelt hinzurechnet werden grundsätzlich auch die Beträge, die ein ArbN während der Kurzarbeit aus einer anderen Beschäftigung, aus > Selbständige Tätigkeit oder aus Tätigkeit als mithelfendes Familienmitglied erhält, wenn diese Tätigkeit erst während des Bezugs von KuG aufgenommenen worden ist. > Einnahmen aus einer Tätigkeit, die auch schon vor Beginn der Kurzarbeit bestand, führen nicht zur Kürzung des KuG.
Rz. 47
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Während der Corona-Pandemie (> Rz 3) wurde zunächst bestimmt, dass in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 ein Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von KuG aufgenommenen Beschäftigung in system-relevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem KuG und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die KuG gezahlt wird, nicht übersteigt.
Rz. 48
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Später wurde diese Regelung für Bezugsmonate bis zum 31.12.2022 erweitert und einerseits die Einschränkung, dass es sich um eine Beschäftigung in system-relevanten Branchen oder Berufen handeln muss, aufgehoben, andererseits jedoch die Ausnahmeregelung auf Entgelte aus > Geringfügige Beschäftigung begrenzt.
Einmalige Entgeltbestandteile bleiben sowohl beim Soll-Entgelt als auch bei Ist-Entgelt außer Betracht. Zur Vereinfachung werden zudem beide Beträge auf volle 20 EUR abgerundet.