Rz. 29
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von KuG sind in § 98 SGB III normiert. Danach hat ein ArbN nur dann Anspruch auf KuG, wenn er nach Beginn der Kurzarbeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt (> Rz 30 f). Darüber hinaus darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst worden sein (> Rz 32) und der ArbN darf nicht vom KuG ausgeschlossen (> Rz 31 und > Rz 33) sein.
1. Versicherungspflichtige Beschäftigung
Rz. 30
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
ArbN, die von > Kurzarbeit betroffen sind, werden idR eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Das gilt jedoch nicht für Personen,
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die eine > Geringfügige Beschäftigung ausüben, |
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die das für die Regelaltersrente der gesetzlichen > Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, |
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während der Zeit, in der sie eine Rente wegen voller > Erwerbsunfähigkeit oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers beziehen, |
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die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist (vgl § 232 Abs 3 SGB V). |
Rz. 31
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zeitweise vom KuG ausgeschlossen sind darüber hinaus ArbN,
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die wegen einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld (vgl > Arbeitsförderung Rz 2, 5) oder > Übergangsgeld beziehen, es sei denn, diese Leistung wird für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt, |
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solange sie > Krankengeld beziehen oder |
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sich trotz Belehrung weigern, die > Bundesagentur für Arbeit zu unterstützen, dh bei der beratenden und vermittelnden Tätigkeit angemessen mitzuwirken. |
2. Keine Kündigung
Rz. 32
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Da Ziel der > Kurzarbeit Rz 1 und damit auch der Leistung des KuG die Erhaltung des Arbeitsplatzes ist, wird es nicht mehr gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder durch Auflösungsvertrag beendet werden soll. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung vom ArbN ausgesprochen worden ist (vgl BSG vom 21.11.2002 – B 11 AL 17/02 R, juris = lexetius.com/2002,2824).
3. Keine Sperrfrist
Rz. 33
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Zahlung von KuG ist nachrangig im Verhältnis zur Arbeitsvermittlung. Deshalb muss ein ArbN in > Kurzarbeit die Bereitschaft haben, in einem anderen Betrieb (während der Dauer der Kurzarbeit) tätig zu sein, wenn dort ein entsprechender Bedarf an Arbeitskraft besteht. Tritt ein ArbN trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der > Bundesagentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht an, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, wird die Zahlung des KuG in gleicher Weise gesperrt, wie bei einem Arbeitslosen die Zahlung von Arbeitslosengeld gesperrt werden würde (vgl allgemein zur Sperrzeit § 159 SGB III).
4. Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit
Rz. 34
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der ArbN während des Bezugs von KuG arbeitsunfähig (vgl > Krankengeld Rz 2) wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall (> Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) besteht oder ohne die > Kurzarbeit bestehen würde.
Rz. 35
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ist die Arbeitsunfähigkeit durch das > Verschulden eines Dritten eingetreten, geht der Anspruch des ArbN auf > Schadensersatz in Höhe des KuG auf die > Bundesagentur für Arbeit über (vgl § 116 SGB X).
Rz. 36
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Anspruchszeitraumes oder an Tagen ein, in der für eine zusammenhängende Zeit von mindestens einem Monat kein KuG gewährt wurde, wird kein KuG gezahlt. In diesen Fällen besteht idR ein Anspruch auf > Krankengeld.