Rz. 1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Mit dem mittleren der drei baltischen Staaten besteht das DBA vom 21.02.1997 nebst Protokoll; Zustimmungsgesetz vom 31.03.1998 (BGBl 1998 II, 330 = BStBl 1998 I, 531). Das Abkommen ist am 26.09.1998 in Kraft getreten (BGBl 1998 II, 2630 = BStBl 1998 I, 1219) und findet grundsätzlich seit dem 01.01.1996 Anwendung.
Ein Revisionsprotokoll wurde am 18.06.2018 paraphiert, ist mit Stand vom 17.05.2020 aber noch nicht in Kraft getreten; weder für Verlangungs- noch für Abzugsteuern ist Rückwirkung des Protokolls geplant (vgl mit Stand vom 01.01.2020 BMF vom 15.01.2020, BStBl 2020 I, 162).
Lettland ist seit dem 01.05.2004 im Zuge der ersten Osterweiterung Mitglied der > Europäische Union, es gilt damit auch § 1a EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff); ergänzend > Rz 16. Zudem ist Lettland seit 2014 Teil der Eurozone (> Euro Rz 1).
Rz. 2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt. Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Lettland und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18; für den Bereich > Diplomatischer und konsularischer Dienst enthält Art 27 Abs 2 eine Sonderregelung zur Ansässigkeit (> Rz 14). Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können…nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu der hier geltenden, auf das Steuerjahr (= Kalenderjahr) bezogenen 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 ff.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erbracht wird, die im internationalen Verkehr von einem Unternehmen aus einem der Vertragsstaaten betrieben werden, können in diesem Vertragsstaat besteuert werden (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 5
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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
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Einkünfte der berufsmäßigen Künstler, wie Bühnen-, Film, Rundfunk und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem der Künstler die Tätigkeit persönlich ausübt (Tätigkeits- bzw Ausübungsstaat). Entsprechendes gilt, wenn diese Einkünfte nicht dem Künstler usw selbst, sondern einer anderen Person – zB einer für ihn tätigen Agentur – zufließen. Es gilt dies allerdings nicht, wenn der Aufenthalt im Ausübungsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist (Art 17 Abs 1 bis 3). In Deutschland ist der Steuerabzug nach § 50a EStG zu beachten; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Zur Besteuerung in Deutschland ferner > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
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Vergütungen aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften für geleistete Dienste besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Quellenstaat). In dem anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) werden sie besteuert, wenn der Empfänger dessen Staatsangehöriger ist, ohne zugleich Staatsangehöriger des Quellenstaats zu sein (Art 19 Abs 1; > Ortskräfte). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 47–48.
Ausgenommen sind Vergütungen und Ruhegehälter (> Rz 8) für eine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften; dafür gelten die Regelungen für Vergütungen im privaten Dienst nach den Art 15 (> Rz 3 f), Art 16 (> Rz 5) und Art 18 (> Rz 9).
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen und jener nach > Rz 8 für Ruhegehälter können regelmäßig wiederkehrende und einmalige Zahlungen, die Deutschland als > Wiedergutmachung für erlittene Schäden infolge von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung zahlt, nur in Deutschland besteuert werden (Art 19 Abs 4).
Rz. 8
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Der Quellenstaat behält außerdem das Besteuerun...