Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Die Republik Litauen (Hauptstadt: Vilnius; Amtssprache: Litauisch) ist der südlichste, größte und bevölkerungsreichste der drei baltischen Staaten in Nordosteuropa. Litauen grenzt im Norden an > Lettland, im Osten und Südosten an > Weißrussland, im Südwesten an > Russland (Oblast Kaliningrad) und im Westen an die Ostsee.
Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 22.07.1997 nebst Protokoll; Zustimmungsgesetz vom 22.07.1998 (BGBl 1998 II, 1571 = BStBl 1998 I, 1016). Zum Inkrafttreten BGBl 1998 II, 2962 = BStBl 1999 I, 121; das DBA findet grundsätzlich seit dem 01.01.1995 Anwendung. Das Abkommen wird durch Änderungsprotokoll vom 30.09.2022 (BGBl 2023 II Nr 212) angepasst (> Rz 14/1); dieses findet grundsätzlich seit dem 01.01.2024 Anwendung. Sowohl das DBA als auch die Protokolle sind in deutscher, litauischer und englischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des litauischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. Planungen für weitere Revisionsabkommen oder Protokolle bestehen mit Stand vom 01.01.2024 nicht (vgl BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).
Die Republik Litauen ist seit dem 01.05.2004 Mitglied der > Europäische Union (dazu auch > Rz 11 und > Rz 14) und verwendet seit dem 01.01.2015 als Währung den > Euro.
Rz. 2
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Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Litauen sowie grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1 – 3); zur Bestimmung der Ansässigkeit vgl Art 4 und allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff. Das DBA entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Vgl BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat; > Rz 2). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu der hier geltenden, auf das Steuerjahr (Kalenderjahr) bezogenen 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 135 ff.
Zu weiteren Verteilungsnormen (zum Begriff vgl > Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 4–10.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit, die an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erbracht wird, die im internationalen Verkehr von einem Unternehmen aus einem Vertragsstaat betrieben werden, können jeweils nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden (Art 15 Abs 3). Als Beförderung im internationalen Verkehr gilt jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, es wird nur zwischen Orten des Vertragsstaates betrieben, zu dem es gehört (vgl Art 3 Abs 1 Buchst h). Eine Regelung zur Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht. Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff.
Rz. 4/1
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Offshore: Weitere Besonderheiten gelten für Vergütungen von nichtselbständiger Arbeit, die im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresgrundes und ihrer natürlichen Ressourcen geleistet oder an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das Vorräte oder Personal an einen Ort oder zwischen Orten befördert, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresgrundes und ihrer natürlichen Ressourcen in einem an einen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet ausgeübt werden; ebenso bei nichtselbständiger Arbeit an Bord von Schleppern oder anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten (vgl Art 20A).
Diese Regelung ist vorrangig vor allen anderen Verteilungsnormen zu beachten. Sie gilt jedoch nicht für entsprechende Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets, sondern nur für Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem UN-Seerechtsübereinkommen (vgl dazu zB > Internationaler Seegerichtshof) außerhalb des Hoheitsgebiets. Arbeitslohn für Tätigkeiten an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs zur Beförderung von Vorräten oder Personal sowie zur Leistung von Hilfsdienst kann nur vom Ansässigkeitsstaat des ArbG besteuert werden. Arbeitslohn für andere Tätigkeiten innerhalb dieses Gebiets können vom Tätigkeitsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit länger als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeübt wird.
Rz. 5
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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff).
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