Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Der Begriff ‚Lohnersatzleistung’ wird im EStG nicht ausdrücklich geregelt. Gemeint sind anstelle wegfallenden Arbeitslohns vor allem nach dem SGB III gezahlte Sozialleistungen aus öffentlichen Mitteln, die steuerfrei ausgezahlt werden (vgl § 3 Nr 1 und 2 EStG; > Steuerbefreiungen Rz 220 ff); dazu gehören das Arbeitslosengeld und andere Leistungen (> Arbeitsförderung; > Steuerbefreiungen Rz 121 f). Sie werden aber im Rahmen einer ggf zu diesem Zweck durchzuführenden > Veranlagung von Arbeitnehmern dem > Progressionsvorbehalt unterworfen (vgl § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG und > Progressionsvorbehalt Rz 9 ff, 30). Zur Bescheinigung für steuerliche Zwecke durch den Leistenden > Progressionsvorbehalt Rz 31ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?