Rz. 30
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Das LSt-Ermäßigungsverfahren steht als Verfahren neben der Veranlagung zur ESt. Deshalb kann das FA denselben Sachverhalt bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern anders beurteilen als bei der Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale; eine Bindung an die im LSt-Ermäßigungsverfahren getroffene Entscheidung besteht für eine Veranlagung im Allgemeinen nicht (BFH 128, 148 = BStBl 1979 II, 680); auch nicht nach > Treu und Glauben (vgl FG NI vom 02.10.1995 VIII 210/95, HaufeIndex 1 379 524); zur Systematik > Steuerabzugsverfahren Rz 4, 5, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 210 ff). Das hat ua zur Folge, dass der ArbN eine Steuerermäßigung wegen desselben Sachverhalts erneut bei der Veranlagung beantragen kann, auch wenn das FA es im Laufe des Jahres abgelehnt hat, dafür einen Freibetrag festzustellen.
Rz. 31
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Bedeutung der Änderung der Verhältnisse: Den Feststellungen im LSt-Ermäßigungsverfahren liegen die voraussichtlich im Laufe des Kalenderjahres zu erwartenden Aufwendungen zugrunde (Prognose). Ändern sich nach der Feststellung die Verhältnisse, so hat der ArbN keine Anzeigepflicht gegenüber dem FA (> Rz 130). Besondere Verhältnisse werden nur schätzungsweise für die Zukunft berücksichtigt. Dabei sind Abweichungen von den späteren tatsächlichen Aufwendungen nicht zu vermeiden. Sie werden jedoch erst bei der nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG von Amts wegen durchzuführenden Veranlagung ggf korrigiert (> Rz 132); > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 80 ff.
Rz. 32
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Das > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat uE lediglich die Funktion einer Datenbank, die die Daten als Bote auf elektronischem Weg vom FA/der > Kommunale Meldebehörde zum ArbG übermittelt (vgl BMF vom 07.08.2013 Rz 9 ff, BStBl 2013 I, 951). Das gilt uE auch, soweit das BZSt selbst automatisiert LSt-Abzugsmerkmale bildet, zB wenn es aus den ihm übermittelten Daten zum Familienstand und der Zahl der Kinder (vgl § 39e Abs 1 EStG) eine bestimmte Steuerklasse bestimmt. Diesem vollautomatisierten Vorgang liegt ein Programm zugrunde, dass das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder als rechtmäßig verabschiedet hat. Für eine solche Umsetzung des geltenden Rechts in Form einer Allgemeinverfügung bedarf es keiner besonderen Ermächtigung in § 51 Abs 4 EStG; ein eigenständiger Verwaltungsakt des BZSt ist das uE nicht. Die von ihm aus seiner ‚Datei der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale‘ bereitgestellten Werte sind deshalb nicht unmittelbar mit Rechtsbehelf anfechtbar; der Stpfl wird an sein FA verwiesen.
Rz. 33
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Im Verhältnis zum ArbG ist die Feststellung von LSt-Abzugsmerkmalen im Ermäßigungsverfahren > Grundlagenbescheid Rz 4 ff iSd § 171 Abs 10 AO (vgl BFH 167, 152 = BStBl 1992 II, 752), dessen Wirkung freilich auf das LSt-Abzugsverfahren begrenzt ist. Ergänzend > Steuerabzugsverfahren Rz 12.
Rz. 34
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Für ArbN, für die ein Freibetrag oder die Steuerklasse IV Faktor (> Rz 110 ff) festgestellt worden ist, darf der ArbG keinen betrieblichen Jahresausgleich durchführen (§ 42b Abs 1 Satz 3 Nr 3a und Nr 3b EStG); er muss ihn auch vom permanenten Jahresausgleich ausnehmen (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 25, 26). Denn nach Ablauf des Kalenderjahres wird der ArbN von Amts wegen veranlagt. Ergibt sich dabei, dass der festgestellte Freibetrag dem Grunde oder der Höhe nach unzutreffend gewesen ist, fordert das FA die LSt insoweit nach. Wenn ein Hinzurechnungsbetrag (> Rz 57) festgestellt worden ist, wird ESt im Wege der erstmaligen oder einer Änderung der Veranlagung nachgefordert (> R 41c.3 Abs 4, 5 LStR). Zur Nachforderung > Rz 132; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 80 ff.