Rz. 70
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Nur beschränkt zu beantragen ist ferner ein Freibetrag für SA iSd § 10 Abs 1 Nr 4 EStG (> Kirchensteuer Rz 70 ff), § 10 Abs 1 Nr 5 EStG (> Kinderbetreuung Rz 11 ff), § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff), § 10 Abs 1 Nr 9 EStG (> Schulgeld ), § 10 Abs 1a Nr 1 EStG (zum Realsplitting > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff), § 10 Abs 1a Nr 2 EStG (> Dauernde Lasten), § 10 Abs 1a Nr 3, 4 EStG (> Versorgungsausgleich) und § 10b EStG (> Spenden ), soweit sie den SA-Pauschbetrag (§ 10c EStG) übersteigen (> Rz 71); zu Parteibeiträgen > Rz 74.
Rz. 71
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Zur Ermittlung der 600 EUR-Grenze dürfen als Sonderausgaben nur die tatsächlich entstehenden Aufwendungen angesetzt werden, diese jedoch auch dann, wenn sie unter dem SA-Pauschbetrag liegen. Dieser SA-Pauschbetrag von 36 EUR (Alleinstehende) und 72 EUR (Verheiratete/> Lebenspartner) wird bereits bei der Ermittlung der LSt über die Steuerklasse berücksichtigt (> Lohnsteuertarif Rz 36). Deshalb werden bei der Feststellung des Freibetrags SA nur berücksichtigt, soweit sie den Pauschbetrag übersteigen.
Beispiel:
Ein lediger ArbN zahlt im Kalenderjahr voraussichtlich an Kirchensteuer 265 EUR und 40 EUR für Spenden (insgesamt 305 EUR).
Ein Betrag von (305 EUR ./. 36 EUR =) 269 EUR wird zur Ermittlung des Freibetrags berücksichtigt, wenn die Aufwendungen von 305 EUR zusammen mit den WK, soweit diese 1 000 EUR übersteigen, und den AgB die Antragsgrenze von 600 EUR übersteigen (ergänzend > Rz 60).
Aufwendungen, die für den Freibetrag nicht berücksichtigt werden, darf das FA erst bei der Veranlagung abziehen.
Rz. 72
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
SA, für die bestimmte Höchstbeträge gelten (> Unterhaltsleistungen Rz 5 ff – sog Realsplitting, > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff und > Schulgeld), dürfen höchstens mit den Beträgen angesetzt werden, mit denen sie tatsächlich berücksichtigt werden können.
Rz. 73
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 – 3a EStG (> Sonderausgaben Rz 25 ff) werden bei ArbN für Zwecke des LSt-Abzugs mit einer > Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 und Abs 4 EStG; zu Einzelheiten vgl BMF vom 26.11.2013, BStBl 2013 I, 1532). Auf besonderen Antrag wird dem ArbG vom BZSt der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für Krankenversicherung und private Pflegeversicherung mitgeteilt, der nach § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchst d EStG ein Teilbetrag der Vorsorgepauschale ist (§ 39 Abs 4 Nr 4 EStG).
Weitere > Vorsorgeaufwendungen werden – auch wenn sie die Vorsorgepauschale übersteigen – vom FA nicht für die Feststellung eines Freibetrags berücksichtigt. Das gilt auch für einen Einmalbeitrag zur > Riester-Rente (EFG 2009, 664 – Rev, BFH VI R 55/08). Zusätzliche Aufwendungen werden bis zu den Höchstbeträgen erst bei der Veranlagung berücksichtigt (> Sonderausgaben Rz 55 ff).
Rz. 74
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (> Parteibeiträge, > Spenden Rz 71 ff) werden grundsätzlich durch Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt (§ 10b Abs 2 iVm § 34g EStG). Ein solcher Steuerabzug ist im Ermäßigungsverfahren aber nicht vorgesehen, weil es das Verfahren beim ArbG verkomplizieren würde. Es ist jedoch zulässig, Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien, nicht jedoch an Vereine ohne Parteicharakter iSd § 34g Satz 1 Nr 2 EStG (> Wählervereinigungen), bei der Ermittlung des Freibetrags in vollem Umfang als SA zu berücksichtigen (> R 39a.1 Abs 2 Nr 3 iVm Abs 4 Satz 3 LStR). Erst bei der Veranlagung wird § 34g EStG angewendet; dies wird idR zu einer weiteren Steuerentlastung führen, kann aber für den Stpfl auch nachteilig sein (ergänzend > Spenden > Rz 76).