Rz. 35

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Beim LSt-Abzug nimmt der ArbG bestimmte Beträge, die das EStG steuerfrei stellt (zB in § 3 und § 3b EStG), ohne Mitwirkung des FA nach eigener Entscheidung von der steuerlichen BMG (Arbeitslohn) aus. Andere Frei- und Pauschbeträge werden über die Anwendung einer bestimmten Steuerklasse berücksichtigt; zum Wechsel der Steuerklasse während des laufenden Kalenderjahres > Rz 82 ff. Darüber hinaus werden weitere persönliche > Lohnsteuerabzugsmerkmale bestimmt, um den Arbeitslohn bereits während des laufenden Kalenderjahres und nicht erst bei einer > Veranlagung von Arbeitnehmern möglichst zutreffend zu besteuern. Das geschieht im LSt-Ermäßigungsverfahren.

 

Rz. 36

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die Feststellung eines Freibetrags muss der ArbN beim zuständigen FA beantragen (> Rz 85 ff). Welche Aufwendungen und Beträge das FA dabei berücksichtigen kann, bestimmt § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 – 8 EStG abschließend. Andere Ermäßigungsgründe dürfen in diesem Verfahren auch aus > Billigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, sondern erst bei der Veranlagung zur ESt; zu einer Ausnahme > Rz 56.

 

Rz. 37

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

ArbN können für einige der in § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 – 8 EStG genannten Ermäßigungsgründe einen Freibetrag nur beantragen, wenn die zu berücksichtigenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt mehr als 600 EUR betragen; wird diese Antragsgrenze nicht überschritten, ist der Antrag unzulässig (§ 39a Abs 2 Satz 4 EStG; im Einzelnen > Rz 60 ff). Für andere Ermäßigungsgründe (> Rz 38 – 59) ist der Antrag ohne Beschränkung zulässig.

Dementsprechend unterscheidet das FA bei der Ermittlung des Freibetrags zwischen unbeschränkt und beschränkt zu beantragenden Ermäßigungsgründen. Zu Verfahrensfragen > Rz 85 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?