Rz. 95
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Soweit die Gewährung eines > Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs 2 EStG) oder die Übertragung des einem Kind zustehenden Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33b Abs 5 EStG; > Rz 45, 46) von einem Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder der Zahlung von Kindergeld abhängt, reicht es für die Feststellung des Freibetrags aus, dass dem ArbN der Freibetrag für Kinder zusteht; das gilt auch in Fällen, in denen er auf die mögliche Berücksichtigung der Kinderfreibetragszahl als LSt-Abzugsmerkmal verzichtet hat (§ 38b Abs 2 EStG). Auch der Anspruch auf einen ermäßigten Freibetrag nach § 32 Abs 6 Satz 4 EStG ist ausreichend.
Rz. 96
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Der > Ausbildungsfreibetrag für ein Kind, dessen Eltern nicht die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllen, wird bei jedem Elternteil grundsätzlich nur zur Hälfte berücksichtigt (§ 33a Abs 2 Satz 4 EStG); eine andere Aufteilung (Satz 5 aaO) ist lediglich bei einer Veranlagung zulässig (§ 46 Abs 2 Nr 4a Buchst d EStG; ebenso ist es bei Übertragung des > Behinderten-Pauschbetrag oder > Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 5 Satz 3 iVm § 46 Abs 2 Nr 4a Buchst e EStG; ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 87 und 88).
Sind aber die einem Elternteil zustehenden Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG für Kinder durch das dafür zuständige > Wohnsitz-Finanzamt (> Rz 85; vgl EFG 1988, 259) auf den anderen Elternteil übertragen worden (Kinderfreibetragszahl 1), dann geht auch der entsprechende Anteil am Ausbildungsfreibetrag oder an dem übertragenen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag des Kindes schon für das LSt-Ermäßigungsverfahren insgesamt auf den anderen Elternteil über. Im Übertragungsfall ist aber der Elternteil, dessen Freibeträge für Kinder übertragen werden, nicht verpflichtet, bereits festgestellte Freibeträge ändern zu lassen. Das FA des Elternteils, auf den die Freibeträge übertragen worden sind, informiert nach Durchführung der Veranlagung hierüber das FA des anderen Elternteils (> R 32.13 Abs 4 Satz 7 EStR). So werden bei einer Veranlagung des anderen Elternteils weder Freibeträge für Kinder noch der anteilige Ausbildungsfreibetrag oder ein anteiliger Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag für das betroffene Kind berücksichtigt. Ergänzend > Kinderfreibeträge Rz 160 ff.
Rz. 97
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Erfüllen mehrere Stpfl für dasselbe Kind die Voraussetzungen für einen > Ausbildungsfreibetrag Rz 5, so darf der Ausbildungsfreibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden (vgl § 33a Abs 2 Satz 3 EStG). Eltern erhalten, wenn sie beide die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag erfüllen, im Regelfall jeweils die Hälfte des Freibetrags, können jedoch gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (§ 33a Abs 2 Satz 4, 5 EStG). Erfüllen Dritte neben den Eltern die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag, wird er ebenfalls insgesamt nur einmal abgezogen. Ergänzend > Ausbildungsfreibetrag Rz 35 ff.
Rz. 98
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Entsprechendes gilt, wenn ein einem Kind zustehender > Behinderten-Pauschbetrag oder > Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 1 – 4 EStG) übertragen wird (vgl § 33b Abs 5 Satz 2, 3 EStG).
Rz. 99
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Randziffer einstweilen frei.