Rz. 41

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

In den LSt-Tarif sind nicht eingearbeitet der steuerfreie Teil von Versorgungsbezügen (> Freibeträge für Versorgungsbezüge) und der > Altersentlastungsbetrag (ergänzend > Rz 12). Entsprechendes gilt für andere gesetzliche Freibeträge, für die § 39b Abs 2 EStG keine besondere Regelung enthält.

 

Rz. 42

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Diese steuerfreien Beträge hat der ArbG, ohne dass es besonderer > ELStAM bedarf, vor Anwendung des LSt-Tarifs vom hochgerechneten Jahresarbeitslohn abzuziehen. Die Pauschbeträge für > Behinderte Menschen und der > Hinterbliebenen-Pauschbetrag sowie die übrigen vom FA festzustellenden Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge (§ 39a EStG; > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) berücksichtigt der ArbG nach Maßgabe der von ihm beim BZSt abzurufenden oder bereits bekannten > Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?