Rz. 18
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
In anderen Fällen kann das > Betriebsstätten-Finanzamt eines im > Inland ansässigen Dritten zulassen (> Rz 19), dass dieser Dritte (Dienstleister) die Pflichten eines ArbG im eigenen Namen für den eigentlichen ArbG übernimmt (vgl § 38 Abs 3a Satz 2–7 EStG). In diesem Fall wird die LSt nicht beim Betriebsstätten-FA des eigentlichen ArbG, sondern dem des Dritten angemeldet und dorthin abgeführt. Voraussetzung ist aber, dass der Dritte den Lohn selbst auszahlt oder er nur ArbG-Pflichten für von ihm vermittelte ArbN übernimmt. Außerdem muss der Dritte den LSt-Abzug für den gesamten Arbeitslohn übernehmen und nicht nur für bestimmte Teilbereiche (> R 38.5 Satz 2 LStR). Nimmt der Dritte den LSt-Abzug bei demselben ArbN für mehrere ArbG vor, kann er den Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen im Lohnzahlungszeitraum für den LSt-Abzug zusammenfassen. Auch in der von ihm auszustellenden > Lohnsteuerbescheinigung kann der Dritte die Arbeitslöhne und die darauf erhobenen Steuerabzüge zusammenfassen. Für diese Fälle gelten nicht die für > Mehrere Dienstverhältnisse vorgesehenen Besonderheiten; deswegen ist eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 2 EStG nicht vorgesehen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 65 ff).
Beispiel 1:
Eine privatwirtschaftlich organisierte studentische Einrichtung übernimmt es, für interessierte Studenten kurzfristige Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Zur Vereinfachung übernimmt es die Einrichtung außerdem, den LSt-Abzug sowie ggf die Beiträge zur SozVers zu erheben. Darüber erhält der ArbG eine Rechnung. Dem ArbN wird sein Arbeitslohn am Ende des Lohnzahlungszeitraums (Monat) nach Maßgabe einer ihm erteilten Abrechnung überwiesen.
Beispiel 2:
Eine überbetriebliche Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, zB eine Pensionskasse, übernimmt es, den versorgungsberechtigten ArbN ihre Betriebspensionen auszuzahlen. Gleichzeitig übernimmt sie auch den LSt-Abzug für ihre ArbG-Mitglieder.
Beispiel 3:
Eine Personalführungsgesellschaft oder eine die Verpflichtungen mehrerer ArbG übernehmende zentrale Gehaltsabrechnungsstelle übernimmt für alle konzernangehörigen ArbG die Abwicklung der Lohnzahlungen einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn und der beitragsrechtlichen Pflichten gegenüber der > Sozialversicherung.
Zu einem weiteren Beispiel > Wohnungseigentümergemeinschaft; für Zahlungen aus öffentlichen Kassen gilt die Sonderregelung in § 38 Abs 3 Satz 2 EStG. Auch für eine > Geringfügige Beschäftigung übernimmt die Minijob-Zentrale Aufgaben für die beteiligten Haushalte (vgl § 40 Abs 2 EStG, > R 40a.2 LStR).
Rz. 19
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Übernimmt der Dritte in den in > Rz 18 dargestellten Fällen den LSt-Abzug (vgl § 38 Abs 3a Satz 2–5 EStG), bedarf er dafür der Zustimmung des Betriebsstätten-FA. Erst durch diesen im > Ermessen des FA stehenden > Verwaltungsakt – und nicht etwa bereits durch privatrechtliche Vereinbarungen – geht die Verpflichtung des Dritten zum LSt-Abzug vom ArbG auf ihn über. Solange die Zustimmung des FA noch nicht erteilt worden ist, bleibt der eigentliche ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet. Zu den Auswirkungen auf die > Haftung für Lohnsteuer Rz 150/4.
Rz. 20
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Mit der Zustimmung des FA geht die gesetzliche Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug auf den Dritten über. Er übernimmt sämtliche ArbG-Pflichten aus dem Steuerabzugsverfahren (vgl § 38 Abs 3a Satz 6 EStG). Diese Verpflichtung dauert solange an, bis die dem Dritten erteilte Zustimmung des Betriebsstätten-FA für die Zukunft widerrufen worden ist, er mithin durch diesen weiteren > Verwaltungsakt von seiner Verpflichtung zum LSt-Abzug entbunden worden und damit die Verpflichtung zum LSt-Abzug wieder auf den ArbG zurückgefallen ist. Hat das FA die Zustimmung unbefristet erteilt, muss der Dritte den rechtzeitigen Widerruf der Zustimmung beantragen.
Rz. 21
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Weil der Dritte sämtliche ArbG-Pflichten aus dem Steuerabzugsverfahren im eigenen Namen zu erfüllen hat (vgl § 38 Abs 3a Satz 2 und 6 EStG), muss er den ArbN so behandeln, also ob dieser sein eigener ArbN ist. Dazu benötigt er dessen > ELStAM (> Lohnsteuerabzugsmerkmale). Für den Abruf muss sich der Dritte beim BZSt authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts-Identifikationsnummer (bis zu deren Einführung seine Steuernummer) mitteilen (vgl § 39e Abs 4 Satz 6 EStG). Er entscheidet unabhängig vom eigentlichen ArbG, ob er die LSt für bestimmte Teile des Arbeitslohns pauschalieren will (> Pauschalierung der Lohnsteuer). Soweit Freibeträge arbeitgeberbezogen in Betracht kommen wie zB der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 Satz 2 EStG (> Rabatte Rz 56 ff [59]), kann sie der Dritte unabhängig von der Ausschöpfung durch den eigentlichen ArbG (zB vor Übernahme der Abzugsverpflichtung) in Anspruch nehmen. Er führt ein eigenes > Lohnkonto und übermittelt für den ArbN eine > Lohnsteuerbescheinigung. In den Fällen des § 37b EStG gelten die Regelungen für "eigene Arbeitnehmer" (> Pauschalierung der E...