Rz. 8

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den der laufende Arbeitslohn gezahlt wird (> R 39b.5 Abs 2 Satz 1 LStR). Er bestimmt sich danach, für welchen Zeitraum die Zahlung des laufenden Arbeitslohns (> Laufende Bezüge) arbeitsrechtlich vereinbart ist. Sonstige Bezüge werden dem laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums hinzugerechnet, in dem sie gezahlt werden (> Rz 4). Übliche (Grund-) Lohnzahlungszeiträume sind der Monat, seltener die Woche oder der Tag; ergänzend > Rz 16 ff. Neben den üblichen sind aber auch andere oder unregelmäßig aufeinander folgende Lohnzahlungszeiträume bekannt. Ist ein bestimmter Lohnzahlungszeitraum nicht feststellbar, so tritt an seine Stelle die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen (§ 39b Abs 5 Satz 4 EStG), also der Tage oder Wochen, an denen der ArbN tätig geworden ist.

 

Rz. 9

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Im Allgemeinen wird sich der Lohnzahlungszeitraum mit dem Lohnabrechnungszeitraum decken. Das ist der Zeitraum, für den der Arbeitslohn abgerechnet wird. Der Lohnabrechnungszeitraum muss nicht immer gleichmäßig lang sein. Es ist auch möglich, dass Lohnzahlungszeitraum und Lohnabrechnungszeitraum sich nicht decken; zu Besonderheiten bei Künstlern > Rz 30.

 

Rz. 10

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Laufs eines im Betrieb üblichen Lohnzahlungszeitraums, so verkürzt sich der Lohnzahlungszeitraum entsprechend; für die Höhe der LSt maßgebend ist dann die Zahl der Kalendertage oder Wochen, für die Lohn gezahlt wird (so ausdrücklich § 39b Abs 4 EStG idF vor 2001. Die Regelung gilt aber weiterhin, weil sie sich von selbst aus dem Begriff des Lohnzahlungszeitraums ergibt).

 

Beispiel 1:

Ein ArbG entlohnt seine Angestellten am letzten Tag eines Monats für den abgelaufenen Monat. Ein Angestellter ist am 16. September eingetreten und erhält bei der ersten Gehaltszahlung das Gehalt für einen halben Monat. Dann beträgt bei ihm der Lohnzahlungszeitraum dementsprechend einen halben Arbeitsmonat (15 Tage). Das Gehalt ist durch 15 zu teilen. Entweder ist auf diesen Betrag die LSt gemäß § 39b Abs 2 EStG maschinell für einen Tag zu ermitteln oder eine entsprechende LSt-Tagestabelle anzuwenden; der Steuerbetrag ist jeweils mit 15 zu vervielfachen.

 

Rz. 11

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Erhält der ArbN für bestimmte Tage keinen Lohn, zB wegen unbezahlten Urlaubs, Kurzarbeit oder Streik (> Streikunterstützungen), sind diese Tage zur Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums mitzuzählen, solange das Dienstverhältnis noch besteht und der ArbG zum Abruf der > ELStAM berechtigt ist (zum Steuerkartenverfahren > R 39b.5 Abs 2 Satz 3 LStR).

 

Beispiel 2:

Ein gewerblicher ArbN, der wöchentlich entlohnt wird, hat in der 2. Kalenderwoche im Februar für 3 Tage Schlechtwettergeld bezogen; an zwei Tagen ist gearbeitet worden. Der Lohnzahlungszeitraum ist die Woche; auf den Lohn für 2 Tage ist die LSt maschinell für eine Woche zu ermitteln oder eine entsprechende LSt-Wochentabelle anzuwenden.

 

Beispiel 3:

Ein Angestellter mit monatlicher Gehaltszahlung ist ab 15.05. erkrankt. Für 6 Wochen – bis 26.06. – wird ihm Lohn fortgezahlt, danach erhält er bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 10.07. Krankengeld. Da das Dienstverhältnis fortbesteht, ändert sich der Lohnzahlungszeitraum nicht. Für die Ende Mai und bis 26.06. (fort-) gezahlten Bezüge ist die LSt maschinell für jeweils einen Monat zu ermitteln.

 

Beispiel 4:

Ein gewerblicher ArbN mit wöchentlicher Lohnzahlung hat zum Ende September gekündigt. In der letzten vollen Septemberwoche (beispielsweise vom 21.–27.09.) hat er an 4 Tagen kurzgearbeitet. Die auf den Lohn für den einen Arbeitstag in dieser Woche entfallende LSt wird maschinell für eine Woche oder nach einer entsprechenden LSt-Wochentabelle ermittelt. Der Lohn für die restlichen Tage im September (im Beispiel 28.–30.09.) ist zunächst durch 3 zu teilen. Für den sich daraus ergebenden Arbeitslohn wird die LSt für einen Tag ermittelt und anschließend mit 3 vervielfacht.

 

Rz. 12

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Besonderheiten ergeben sich, wenn ein Lohnzahlungszeitraum in zwei Kalenderjahre reicht.

 

Beispiel 5:

Die Lohnwoche eines Arbeiters läuft vom 29.12. bis 03.01.

 

Beispiel 6:

Ein Angestellter erhält sein Gehalt für die Zeit vom 16.12. bis 15.01.

Maßgebend ist in diesen Fällen das Jahr, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs 1 EStG). In den vorstehenden Beispielen 5 und 6 gehört deshalb der Arbeitslohn – sowohl bei nachträglicher Lohnzahlung wie bei Zahlung im Voraus – zu dem begonnenen neuen Jahr (> Jahresarbeitslohn, > Nachzahlung von Arbeitslohn, > Vorauszahlung von Arbeitslohn, auch > Maschinelle Lohnabrechnung).

 

Rz. 13–15

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Randziffern einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?