Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Besondere tarifliche wie übertarifliche Zulagen, die zB als Leistungszulagen iSv § 87 Abs 1 Nr 11 BetrVG gezahlt werden, gehören zum stpfl > Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 7 LStDV). Das Gleiche gilt für Zulagen zum Zwecke der Repräsentation (BVerfG vom 11.11.1998 – 2 BvL 10/95, BGBl 1999 I, 370 = BStBl 1999 II, 502; zu Besonderheiten > Aufwandsentschädigungen). Früher wurde § 3b EStG (> Lohnzuschläge) auf ‚Zulagen’ nicht angewendet; das gilt jedoch nicht mehr, wenn als ‚Zulage’ bezeichnete ArbG-Leistungen – abgesehen von ihrer diesbezüglich unbeachtlichen Bezeichnung (> Lohnzuschläge Rz 27/1) – die Voraussetzungen von § 3b EStG erfüllen, weil sie neben dem Grundlohn für die Arbeit zu begünstigten Zeiten gezahlt und als prozentualer Zuschlag auf den Grundlohn bemessen werden (> R 3b Abs 1 Satz 5 LStR). Nicht steuerfrei sind aber Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden wie Mehrarbeitszuschläge zB für die 9. Arbeitsstunde, die nicht an bestimmte Tageszeiten gebunden sind (> R 3b Abs 1 Satz 6 LStR). Nicht begünstigt sind außerdem Schicht- und Wechselschichtzulagen (BFH 89, 241 = BStBl 1967 III, 609; EFG 1987, 497). Soweit sie nicht nach § 3b EStG begünstigt sind, gehören Zulagen zum Grundlohn (> Lohnzuschläge Rz 22, 34).

Ergänzend > Berufskrankheiten Rz 7.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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