Rz. 8
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Steuerfrei sind Lohnzuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nacht- (kurz: SFN) arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie bestimmte Prozentsätze des mit einem Stundenlohn von höchstens 50 EUR anzusetzenden Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Steuerpflicht des Arbeitslohns handelt, obliegt dem ArbN oder – wie regelmäßig – dem ArbG die > Beweislast für die die Steuerfreiheit begründenden Tatsachen (> Rz 61 ff).
Rz. 9
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die Steuerfreiheit der Lohnzuschläge für SFN-Arbeit wird bzw wurde ursprünglich mit dem volkswirtschaftlichen Interesse an den Diensten zu besonderen Zeiten (BT-Drs 7/419 S 16; 11/2157 S 138) und den persönlichen Belastungen der zu diesen Zeiten arbeitenden Menschen begründet (vgl BFH 142, 146 = BStBl 1985 II, 57; BVerfG vom 02.05.1978 – 1 BvR 174/78, DB 1978, 2003; > Rz 16). Letztlich sind dies aber Gesichtspunkte, die in der Marktwirtschaft über die Lohngestaltung gelöst werden müssen und die Regelung als Subvention – besonders der öffentlichen Kassen – ausweisen. Steuersystematisch ist sie nicht gerechtfertigt; Spindler hält § 3b EStG sogar für verfassungswidrig (DB 0 345 845; vgl aber > Rz 10). Deshalb steht die Streichung von § 3b EStG seit langem auf der Vorschlagsliste für eine Verbreiterung der steuerlichen > Bemessungsgrundlage. Der Wegfall der Subvention würde auch zur Rechtsvereinfachung beitragen, zumal der Nachweis der tatsächlich zu den begünstigten Zeiten geleisteten Arbeit in der betrieblichen Abrechnung sehr aufwendig ist (vgl auch jeweils mwN Albert, FR 2002, 373 [376]; Tipke, FR 2006, 949 [950 ff], Hilbert, Lohnsteuerrecht in der Unternehmenswirklichkeit, 2017, Diss Siegen, 123 ff, 314 und Hilbert, NWB 2022, 1684 [1688 ff]). Der Wegfall des § 3b EStG dürfte allerdings zu einer Lohnerhöhung führen, die über den Preis nicht voll weitergegeben werden kann. Dadurch wäre mit zusätzlichen Belastungen der Lohn- und Lohnnebenkosten der ArbG zu rechnen, die uE eine längerfristige Übergangsregelung oder ein sukzessives Abschmelzen erfordert (vgl zB Albert, FR 2009, 460 [462], Apitz, EStB 2022, 310 [314]). Zu den mit § 3b EStG verbundenen Mindereinnahmen > Statistik Rz 17. Die Zahl der ArbN, die nicht nur gelegentlich am Sonntag arbeiten, hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Sie stieg von 10 % im Jahr 1992 auf 14 % im Jahr 2015 (Statistisches Bundesamt).