Rz. 10
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Dem ArbG des weiteren Dienstverhältnisses werden als ELStAM die Steuerklasse VI und ggf die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie ein Freibetrag nach § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG zum Abruf bereitgestellt (vgl BMF vom 07.08.2013, BStBl 2013 I, 951, Rz 65). Unberücksichtigt bleiben die bei den Steuerklassen I bis IV berücksichtigten Merkmale wie Zahl der Kinderfreibeträge, der > Behinderten-Pauschbetrag oder > Hinterbliebenen-Pauschbetrag, die idR beim LSt-Abzug für das erste Dienstverhältnis berücksichtigt werden (zu Besonderheiten > Rz 12).
Rz. 11
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Unabhängig von den abgerufenen > Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der ArbG eines zweiten oder weiteren Dienstverhältnisses den Altersentlastungsbetrag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 24a EStG; > Altersentlastungsbetrag), berücksichtigen. Eine beim LSt-Abzug mögliche mehrfache Berücksichtigung bis zum Höchstbetrag wird durch die Veranlagung korrigiert (> Rz 8). Das gilt ebenso für die > Freibeträge für Versorgungsbezüge. Zum Übungsleiter-Pauschbetrag > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten.
Rz. 12
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Auch für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis kann ein Freibetrag wegen > Werbungskosten oder > Sonderausgaben festgestellt werden, soweit sie die Pauschbeträge übersteigen und soweit sie nicht anderweitig berücksichtigt sind. Das gilt auch für > Außergewöhnliche Belastungen; eine Aufteilung ist auf Antrag des ArbN beim FA hin möglich (vgl BMF vom 07.08.2013 aaO, Rz 126). Wegen der 600-EUR-Grenze > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 60ff. Der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag steht aber bei mehreren Dienstverhältnissen jeder Person nur einmal zu. Entsprechendes gilt auch für einen anderweitig nicht ausgeschöpften Grundfreibetrag. Fällt im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis IV) wegen geringen Arbeitslohns keine LSt an, kann der nicht genutzte Teil des Grundfreibetrags zur Minderung der Steuerabzüge auf das weitere Dienstverhältnis übertragen werden; zu Einzelheiten > Grundfreibetrag Rz 3. Zur Aufteilung der Freibeträge bei Ehegatten und zur Übertragung eines bereits festgestellten Freibetrags – soweit sich dieser noch nicht ausgewirkt hat – auf die > Lohnsteuerabzugsmerkmale für das zweite oder weitere Dienstverhältnis > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 102. Zum > Steuerklassenwechsel vgl § 39 Abs 5 EStG, > R 39.2 Abs 2 LStR.
Rz. 13
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Bei der Berechnung der Lohnsteuer gibt es keine Besonderheiten. Die Steuerbeträge sind aus dem > Lohnsteuertarif der einzelnen Steuerklassen zu entnehmen oder nach der Tarifformel zu ermitteln. Für die laufenden Bezüge ist auch der sog permanente Jahresausgleich möglich, soweit der ArbN davon nicht ausgeschlossen ist (> R 39b.8 Satz 2 LStR; > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 55f). Im Übrigen können aber auch sonstige Bezüge, die in einem zweiten oder einem weiteren Dienstverhältnis gezahlt werden, nach Steuerklasse VI besteuert werden (> Sonstige Bezüge Rz 42).
Rz. 14
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Wenn der ArbG die Steuerabzugsbeträge übernimmt, sind diese aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug der LSt den ausgezahlten Nettobetrag ergibt (> R 39b.9 Abs 1 Satz 2 LStR). Entsprechendes gilt, wenn der ArbG auch den SolZ und die KiSt oder die ArbN-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übernimmt (> Nettolohn). Ob die > Pauschalierung der Lohnsteuer in Betracht kommt, kann der ArbG unabhängig von der Besteuerung in einem anderen Dienstverhältnis entscheiden.
Rz. 15
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Beziehen beschränkt steuerpflichtige ArbN Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen, so ist die LSt für Vergütungen aus dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis ebenfalls nach Steuerklasse VI zu berechnen (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 21ff, 40ff).
Rz. 16
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Zur Behandlung der Fahrtkosten bei mehreren Dienstverhältnissen > Entfernungspauschale Rz 55ff. Der ArbN kann für jedes Dienstverhältnis höchstens eine > Erste Tätigkeitsstätte haben (§ 9 Abs 4 Satz 5 EStG), bei mehreren Dienstverhältnissen entsprechend mehrere erste Tätigkeitsstätten (vgl zu Einzelheiten BMF vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412, Rz 29ff; > Anh 2 Reisekosten ab 2014).