Rz. 33
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Eltern sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, für die Bedürfnisse eines Kindes mit Behinderungen aufzukommen. Das gilt auch für ein volljähriges Kind, es sei denn, dieses verfügt über ausreichendes eigenes Vermögen (> Unterhaltsleistungen Rz 70 ff, 140 ff). Ein schwerbehindertes Kind darf aber zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden, ohne dass die Zwangsläufigkeit der elterlichen Leistungen iSv § 33 EStG dadurch aufgehoben wird (BFH/NV 2009, 728; BFH 228, 350 = BStBl 2010 II, 621).
Rz. 34
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Für ein schwerbehindertes Kind erhalten Eltern auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld oder Freibeträge für Kinder (vgl § 32 Abs 4 Nr 3 iVm § 63 Abs 1 Satz 1 und 2 EStG; § 2 Abs 2 Nr 3 BKGG). Zu Einzelheiten > Kindergeld sowie ausführlich > Kinderfreibeträge Rz 110 ff, BMF vom 22.11.2010, BStBl 2010 I, 1346. Zur Abzweigung des Kindergelds an den Sozialhilfeträger > Kindergeld Rz 88 ff.
Bei vollstationärer Heimunterbringung ist davon auszugehen, dass die dafür steuerfrei gewährten Leistungen nach dem SGB XII (zB Eingliederungshilfe) den notwendigen Lebensbedarf des behinderten Kindes nicht abdecken. Deshalb kann der > Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt (§ 33b Abs 5 EStG; > Behinderten-Pauschbetrag Rz 62 ff).
Zudem können die Eltern ihre eigenen zwangsläufigen Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung geltend machen (R 33b Abs 2 EStR).
Rz. 35
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Nehmen die Eltern Dienstleistungen Dritter zur Betreuung ihres schwerbehinderten Kindes in Anspruch, erhalten sie iRv § 10 Abs 1 Nr 5 EStG eine Steuerermäßigung. Zu Einzelheiten > Kinderbetreuung.
Ist das Kind mit Behinderungen und mit Sonderschulpflicht in einem Pflegeheim mit angeschlossener Schule untergebracht, gehören die gesamten Kosten des Pflegeheimaufenthalts (Unterkunft, Verpflegung, Heilpädagogik) zu den AgB, die neben dem > Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden (FG Rheinland-Pfalz vom 17.11.1999 – 1 K 2594/96, HaufeIndex 1 115 519, BFH 183, 139 = BStBl II 1997, 752). Soweit sie nicht durch einen Rehabilitationsträger nach dem SGB IX übernommen werden, gehören zu den AgB auch die vom Stpfl getragenen Aufwendungen für den Besuch oder die Unterbringung in einer Behindertenschule, einem Heil- oder Erziehungsinstitut, einer Anlern- oder beschützenden Werkstatt; dabei ist der Begriff der Berufsausbildung weit auszulegen.
Rz. 36
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Eine durch den > Behinderten-Pauschbetrag nicht abgegoltene AgB ist ferner das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung eines Kindes mit Behinderungen, wenn das Kind ausschließlich wegen seiner Behinderungen im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule angewiesen ist und eine geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist (> R 33.4 Abs 2 EStR). Das zuständige Landes-Kultusministerium oder die von ihm bestimmte Stelle muss bescheinigt haben, dass ein Privatschulbesuch erforderlich ist; einen anderen Nachweis darf das FA nicht anerkennen. Zu dem bei fehlendem Nachweis in Betracht kommenden Abzug als SA iSv § 10 Abs 1 Nr 9 EStG > Schulgeld.
Rz. 37
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Randziffer einstweilen frei.
Rz. 38
Stand: EL 127 – ET: 08/2021