Rz. 95
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Begünstigt ist nur die Übertragung durch den ArbG. Dieser muss Vermögensbeteiligungen an seinem Unternehmen übertragen. Mit Wirkung ab 01.01.2024 ist allerdings auch die Übertragung durch einen Gesellschafter des ArbG begünstigt, denn idR gehören die zu übertragenden Vermögensbeteiligungen nicht dem ArbG (der Kapitalgesellschaft), sondern den Gesellschaftern.
Beispiel 6:
Ein Unternehmen ist von den Gesellschaftern A und B in der Form einer > GmbH gegründet worden. Das Stammkapital wird je zur Hälfte von A und B gehalten. Die GmbH will ausgewählte ArbN an das Unternehmen binden und besonders motivieren, indem diese Anteile an der GmbH erhalten sollen. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn nicht die GmbH als ArbG, sondern die Gesellschafter Anteile an die ArbN übertragen.
Rz. 96
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Vermögensbeteiligungen müssen den ArbN nicht unmittelbar übertragen werden. Ausreichend ist es, wenn die Vermögensbeteiligungen von den ArbN mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Dies soll die Abwicklung erleichtern und ermöglicht es dem ArbG, Auskunfts- und Mitbestimmungsrecht am Unternehmen einzuschränken (vgl BT-Drs 19/28868, S 125f). In diesem Fall gilt der Vorteil aus der Übertragung der Vermögensbeteiligung auch dann als zugeflossen, wenn es dem ArbN rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen (vgl § 19a Abs 1 Sätze 2 und 3 EStG). An der Personengesellschaft müssen nicht ausschließlich ArbN beteiligt sein. Dies erlaubt die Abwicklung über eine > GmbH & Co. KG. Auch die Übertragung auf ein gemeinsames Wertpapierdepot der ArbN ist begünstigt (vgl BT-Drs 19/28868, S 126).
Rz. 97
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Überlassung der Vermögensbeteiligung einer Konzerngesellschaft (> Verbundene Unternehmen) berechtigt gegenwärtig nicht zum Hinausschieben der Besteuerung. Ein entsprechender Vorschlag der Bundesregierung im Entwurf des ZuFinG wurde vom Gesetzgeber abgelehnt (vgl BT-Drs 20/9363, 57). Insofern unterscheiden sich die Tatbestandsmerkmale von denen für die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr 39 EStG. Im Entwurf eines JStG 2024 ist zwar vorgesehen, mit Wirkung ab 01.01.2024 auch für die Überlassung der Beteiligung an einem Konzernunternehmen die nachträgliche Besteuerung zuzulassen. Diese geplante Regelung unterscheidet sich jedoch von der allgemeinen Konzernklausel in § 3 Nr 39 EStG dadurch, dass Konzerne nur begünstigt sind, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs 3 EStG (> Rz 110 ff) in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines der Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre (vgl > Rz 113 ff) zurückliegt. Dadurch soll die > Steuerumgehung verhindert und sichergestellt werden, dass die Zielgruppe (> Rz 1) der Regelung nicht ausgedehnt wird.
Rz. 98
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Auch die Übertragung sog virtueller Beteiligungen ist nicht begünstigt. Dabei handelt es sich um lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen, mit denen ArbN nur wirtschaftlich so gestellt werden, als wären sie Anteilseigner gewesen, ohne ihnen ein laufendes Gewinnbezugsrecht oder Gesellschafterrechte einzuräumen. Zur Funktionsweise und den Hintergründen zur Auswahl solcher Mitarbeiterbeteiligungsformen vgl Uffmann, FS Henssler 2023, 699ff.
Rz. 99
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffer einstweilen frei.