Rz. 22
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
§ 3 Nr 39 EStG gilt für unbeschränkt und beschränkt stpfl ArbN, wenn sie in einem gegenwärtigen (aktiven) Dienstverhältnis stehen; vgl dazu auch BMF vom 12.12.2023, Rz 278, BStBl 2023 I, 2179 (> Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Es kommt nicht darauf an, ob es auch das erste Dienstverhältnis ist (> Steuerklassen I bis V). Nicht mehr gegenwärtig ist ein Versorgungsdienstverhältnis, also zB die Zeit während des Bezugs von Leistungen aus der > Betriebliche Altersversorgung, die dem LSt-Abzug unterliegen. Gleiches gilt für > Pensionierte Arbeitnehmer, auch wenn sie noch > Versorgungsbezüge erhalten. Ebenso ist es uE bei ArbN im > Vorruhestand. Ehemalige ArbN sind nur begünstigt, wenn die Vermögensbeteiligung bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitslohn für die früher geleistete Arbeit überlassen wird (vgl BMF vom 01.06.2024, Rz 3, BStBl 2024 I, 946).
Rz. 23
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Maßgebend ist der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff (vgl § 1 Abs 1 LStDV; > Arbeitnehmer Rz 8 ff, 56ff). Insoweit besteht eine Abweichung gegenüber dem VermBG, das auf den arbeits- bzw den dienstrechtlichen ArbN-Begriff abstellt (vgl § 1 VermBG; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25 ff). ArbN, die – wenn auch nur geringfügig – an ihrer arbeitgebenden Personengesellschaft beteiligt sind und damit steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSv § 15 Abs 1 EStG erzielen (> Gesellschafter von Personengesellschaften), sind von der Förderung ausgeschlossen.
Rz. 24
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Nach Auffassung der FinVerw (vgl BMF vom 01.06.2024, Rz 32, BStBl 2024 I, 946) und der vorherrschenden Meinung in der Literatur (vgl ua L/B/P/Bergan, § 19a Rz 32 ff; Schmidt/Krüger, § 19a Rz 3) ist auch die vorläufige Nichtbesteuerung nach § 19a EStG nur iR eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses möglich. Dies deckt sich mit der Zielsetzung, junge Unternehmen zu fördern, ihnen insbesondere den Zugang zu qualifizierten Fachkräften zu erleichtern (vgl BT-Drs 19/27631, S 136). Anders als bei der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 39 EStG (> Rz 58) ergibt sich dies jedoch nicht aus dem Wortlaut des § 19a EStG.
Rz. 25
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ein gegenwärtiges Dienstverhältnis liegt auch dann vor, wenn es ruht, dh, wenn der ArbN von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. Dies kann zB aufgrund eines > Sabbatical, wegen > Mutterschutz oder einer > Elternzeit (> Elterngeld Rz 3) geschehen. ArbN, die ausschließlich > Versorgungsbezüge erhalten, befinden sich jedoch nicht mehr in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis.
Rz. 26
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen ist ein Dienstverhältnis uE erst von dem Zeitpunkt an "gegenwärtig", von dem an die Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden muss, und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Dh, der Vorteil muss nach der Arbeitsaufnahme zufließen, die Vereinbarungen dazu können jedoch bereits früher geschlossen worden sein.
Rz. 27–29
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffern einstweilen frei.