Rz. 44
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Eine Förderung nach § 3 Nr 39 EStG und nach § 13des 5. VermBG mit ArbN-Sparzulage schließen einander wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen aus. Dazu gehören ua:
§ 3 Nr 39 EStG |
VermBG |
keine Anlageform vorgeschrieben |
Anlage im Rahmen eines > Wertpapier-Sparvertrag (§ 4 VermBG) oder eines > Wertpapier-Kaufvertrag (§ 5 VermBG) |
Anlage beschränkt auf Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen |
Anlage auch außerhalb des arbeitgebenden Unternehmens |
keine Einkommensgrenze |
Einkommensgrenze bei 40 000 EUR für Ledige, 80 000 EUR für Eheleute |
nur ArbN im steuerrechtlichen Sinne sind begünstigt |
nur ArbN im arbeitsrechtlichen Sinne sind begünstigt |
als Teil des Arbeitslohns steuerfrei bis zu 2 000 EUR pa zuzüglich wegfallender SV-Beiträge |
als Teil des Arbeitslohns steuer- und sv-pflichtig. Förderung bis zu 80 EUR (20 % bis zu 400 EUR) pa durch Sparzulage |
Der ArbN kann aber sowohl eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung unter Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags aus § 3 Nr 39 EStG und zusätzlich unter Verwendung vwL eine weitere Beteiligung unter Inanspruchnahme der Sparzulage nach dem VermBG erwerben.
Beispiel 4:
Um die staatliche Förderung im Kalenderjahr 2024 auszunutzen, verfährt der ledige ArbN (A) mit Unterstützung seines ArbG (B) wie folgt: B bietet allen ArbN seines Unternehmens an, für sie kostenlos Anteile im Wert von 2 000 EUR an einer nach § 3 Nr 39 EStG begünstigten Vermögensbeteiligung zu erwerben; davon macht A Gebrauch. Außerdem stehen dem A tarifvertraglich im Kalenderjahr 2024 von B zusätzlich erbrachte vwL in Höhe von 480 EUR (40 EUR/mtl) zur Verfügung, die der B auf Wunsch von A zum Erwerb von Wertpapieren verwenden soll. A hat mit der X-Sparkasse einen Sparvertrag über Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen abgeschlossen (> Sparverträge). B beauftragt nun seine Hausbank, auf seine Rechnung begünstigungsfähige Wertpapiere im Werte von 2 480 EUR zu erwerben, den Gesamtkaufpreis seinem Konto zu belasten und die Wertpapiere anschließend zugunsten des A in dessen WP-Depot bei der X-Sparkasse zu übertragen. Nach Abzug der vwL in Höhe von 480 EUR, die A für die Wertpapiere "bezahlt" und die dem LSt-Abzug unterliegen, verbleiben 2 000 EUR, die A als Teil seines Arbeitslohns erhält, die aber nach § 3 Nr 39 EStG steuer- und beitragsfrei bleiben. Wenn die Einkommensgrenze von 40 000 EUR (vgl § 13 Abs 1 Nr 1 VermBG) nicht überschritten wird, hat A Anspruch auf eine ArbN-Sparzulage von 20 % bis zum Höchstbetrag von 400 EUR, also 80 EUR.
Beispiel 5:
Das arbeitgebende Unternehmen (B) hat im laufenden Kalenderjahr einen Gewinneinbruch zu verkraften, dessen Ausmaß eine Gefahr für die Arbeitsplätze darstellt. Um die Liquidität des Unternehmens zu stärken, bietet der ArbG – unterstützt vom Betriebsrat – jedem ArbN eine Prämie zum Erwerb einer Darlehensforderung gegen das Unternehmen (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst k VermBG; > Vermögensbeteiligungen Rz 58 ff) in Höhe von 100 EUR an, wenn die ArbN in diesem Kalenderjahr im Wege einer > Gehaltsumwandlung auf 500 EUR ihres Arbeitslohns verzichten und stattdessen eine Darlehensforderung in gleicher Höhe gegen das Unternehmen erwerben, über das frühestens nach Ablauf von 6 Jahren nach Abschluss des Sparvertrags (§ 4 VermBG) verfügt werden darf.
Eine Förderung nach § 3 Nr 39 EStG kommt in Betracht, weil die Prämie von 100 EUR allen interessierten ArbN angeboten wird (> Rz 65 ff). Der ArbG kann die 100 EUR steuerfrei zum Erwerb einer Darlehensforderung des ArbN gegen das Unternehmen verwenden. Eine Förderung der nach § 11 VermBG in vwL umgewandelten 500 EUR mit Sparzulage ist schon deshalb nicht möglich, weil der ArbG die Anlage in einer Darlehensforderung vorgibt und dem ArbN damit die freie Wahl iSv § 12 VermBG genommen ist (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 90 ff).
Wird dem ArbN die Vermögensbeteiligung teilweise kostenlos überlassen, muss der ArbN also einen Teil des Werts bezahlen (Eigenleistung), darf er zur Bezahlung ua die auf einem Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 VermBG) angesparten vwL verwenden (> Sparverträge). Das gilt auch für solche Leistungen, die auf einem (Konten-)Sparvertrag (§ 8 VermBG) angesammelt worden sind.
Geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sind aber keine vwL (Abschn 2 Abs 1 letzter Satz VermBErl).
Rz. 45–49
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffern einstweilen frei.