Rz. 100
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Vorschrift des § 19a EStG gilt ausschließlich für das LSt-Abzugsverfahren. Der ArbG darf von der Besteuerung des Vorteils aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nur absehen, wenn der ArbN dem zustimmt. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung iRd > Veranlagung von Arbeitnehmern ist nicht zulässig (vgl § 19a Abs 2 EStG).
Rz. 101
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Für die Zustimmung des ArbN ist keine Form vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln erteilt werden. Zur Beweissicherung ist es jedoch sinnvoll, die Zustimmung schriftlich zu erteilen und diese zum > Lohnkonto zu nehmen.
Rz. 102
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Zustimmung des ArbN kann sich uE auch auf einen Teil des geldwerten Vorteils beziehen. Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 19a EStG, jedoch aus der Zielsetzung, den ArbN zu begünstigen.
Beispiel 7:
Der bisherige Student S beginnt am 01.12.2024 erstmals ein Arbeitsverhältnis bei einem Start-up-Unternehmen, das von früheren Kommilitonen gegründet worden ist. Andere Einkünfte hat er nicht. Das Unternehmen zahlt ihm ein Anfangsgehalt von 3 000 EUR monatlich. Um ihn an das Unternehmen zu binden, übertragen die bisherigen Gesellschafter gleichzeitig unter der auflösenden Bedingung, dass er mindestens 2 Jahre im Unternehmen bleibt, Geschäftsanteile im Wert von 20 000 EUR.
Da S kaum liquide Mittel zur Verfügung hat, möchte er einerseits die Besteuerung hinausschieben, andererseits jedoch die Einkünfte im Jahr 2024 insoweit sofort versteuern, als der Grundfreibetrag und andere Abzugsmöglichkeiten durch den Arbeitslohn nicht ausgeschöpft werden. Dies ist uE zulässig. Allerdings muss er dem ArbG einen festen Betrag nennen, der dem Verfahren nach § 19a EStG unterworfen werden soll.
Rz. 103
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Das LSt-Abzugsverfahren endet grundsätzlich mit der Bestandskraft der > Lohnsteuer-Anmeldung bzw der Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung. Die Zustimmung des ArbN kann jedoch auch dann noch wirksam erklärt werden, wenn eine LSt-Anmeldung iR eines Verfahrens zur > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten geändert werden soll.
Beispiel 8:
Ein ArbN hat am 01.12.2022 von seinem ArbG unentgeltlich eine Vermögensbeteiligung erhalten. Weil der ArbG den Wert mit 1 400 EUR angenommen hatte, hat er den Vorteil nach § 3 Nr 39 EStG steuerfrei belassen und für diesen Vorgang keine LSt einbehalten. Während einer > Außenprüfung im Jahr 2024 beanstandet das FA die Wertermittlung und geht von einem geldwerten Vorteil iHv 2000 EUR aus, sodass nach Abzug des nach § 3 Nr 39 EStG steuerfrei bleibenden Teils iHv von 1440 EUR noch 560 EUR zu versteuern wären. Die sofortige Besteuerung kann noch mit Zustimmung des ArbN hinausgeschoben werden.
Das gilt uE auch dann, wenn der Grund für die erhöhte LSt nicht in der Übertragung der Vermögensbeteiligung liegt.
Beispiel 9:
Der ArbN hat am 01.12.2022 von seinem ArbG unentgeltlich eine Vermögensbeteiligung mit einem Wert von 2 000 EUR erhalten. Der geldwerte Vorteil ist nach Abzug des steuerfrei bleibenden Teils von 1 440 EUR iHv (2 000 EUR – 1 440 EUR =) 560 EUR versteuert worden. Bei einer > Außenprüfung im Jahr 2024 bestätigt das FA den Wert der Vermögensbeteiligung, beanstandet jedoch die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens und setzt diesen um 600 EUR höher an. Auch in diesem Fall kann der ArbN durch Zustimmung zum Verfahren nach § 19a EStG die > Bemessungsgrundlage für die LSt reduzieren.
Dies gilt jedoch nicht, wenn das FA nicht den ArbG in Anspruch nimmt, sondern die zutreffende Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Dienstwagens iRd > Veranlagung von Arbeitnehmern vornimmt.
Rz. 104
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Außerdem kann durch eine nachträgliche Zustimmung die LSt nur bis zur Höhe der bisherigen Steuerschuld reduziert werden.
Beispiel 10:
Wie im Beispiel 9 hat der ArbN eine Vermögensbeteiligung iHv 2 000 EUR erhalten, die iHv 560 EUR versteuert worden ist. Bei der Außenprüfung wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens um 400 EUR erhöht. Durch eine Zustimmung zum Hinausschieben der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung der Vermögensbeteiligung kann zwar die Festsetzung einer höheren LSt, nicht jedoch die Reduzierung der bisherigen LSt-Schuld erreicht werden (vgl BFH 252, 241 = BStBl 2016 II, 967).
Rz. 105
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Stimmt der ArbN der Anwendung des § 19a EStG zu, hat der ArbG kein Wahlrecht. § 19a Abs 1 Satz 1 EStG bestimmt für diesen Fall, dass der geldwerte Vorteil aus der Übertragung (zu diesem Zeitpunkt) nicht der Besteuerung unterliegt. Bezieht der ArbG sie dennoch in den LSt-Abzug ein, kann der ArbN die > Lohnsteuer-Anmeldung anfechten und die > Erstattung von Lohnsteuer beantragen.
Rz. 106–109
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffern einstweilen frei.