Rz. 110
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die vorläufige Nichtbesteuerung ist nur zulässig, wenn es sich bei dem ArbG um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt. Zur Definition verweist das EStG auf die Empfehlung der Europäischen Kommission (> Europäische Union Rz 1/1) vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl EU L 124 vom 20.05.2003, S 36). In der durch das FoStoG eingefügten Fassung des § 19a (> Rz 8) durften die dort in der jeweils aktuellen Fassung genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein. Durch das ZuFinG (> Rz 9) ist diese Grenze deutlich angehoben worden. Mit Wirkung ab 01.01.2024 sind Unternehmen begünstigt, die hinsichtlich des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme das Doppelte und hinsichtlich der beschäftigten Personen das Vierfache der vorgenannten Schwellenwerte nicht überschreiten.
Rz. 111
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Begünstigt sind danach ab dem 01.01.2024 Unternehmen, die
- weniger als 1 000 (zuvor 250) Mitarbeiter haben und
- deren Jahresumsatz höchstens 100 (zuvor 50) Mio EUR oder deren Jahresbilanz höchstens 86 (zuvor 43) Mio EUR beträgt.
Wie die Schwellenwerte zu ermitteln sind, ergibt sich aus Art 4 und 5 des Anhangs der Empfehlung (> Rz 110). Dies wurde ebenfalls durch das ZuFinG (> Rz 9) eindeutig geregelt (vgl § 19a Abs 3 Satz 2 EStG), zuvor aber bereits von der FinVerw entsprechend praktiziert (vgl BMF vom 01.06.2024, Rz 42, BStBl 2024 I, 946). Die Anzahl der Mitarbeiter ist danach nicht nach Köpfen, sondern nach Jahresarbeitseinheiten zu berechnen. Für den Jahresumsatz und die Bilanzsumme ist auf den Stichtag des letzten Rechnungsabschlusses abzustellen. Bei allen Schwellenwerten sind Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen einzubeziehen.
Rz. 112
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ein einmaliges Überschreiten der Schwellenwerte ist unerheblich. Erst wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, ändert sich der Status des Unternehmens.
Rz. 113
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein junges Unternehmen (Start-up) handelt, dh die Gründung des Unternehmens nicht weit zurückliegt. Die hierfür ursprünglich festgelegte Grenze von 12 Jahren wurde durch das ZuFinG (> Rz 9) auf 20 Jahre erhöht.
Rz. 114
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Welcher Zeitpunkt als Gründung des Unternehmens anzusehen ist, wurde gesetzlich nicht definiert. Bei einem Einzelunternehmen dürfte dies der Zeitpunkt sein, zu dem das Unternehmen am Markt in Erscheinung tritt. Unternehmen in Form einer Gesellschaft werden idR mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages gegründet. Das gilt uE auch für KapGes. Diese erlangen ihre Rechtsfähigkeit zwar erst mit der Eintragung in das Handelsregister (vgl § 11 HGB und § 41 AktG), als Gründung wird aber auch in diesen Fällen der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bezeichnet (vgl § 2 Abs 3 HGB, wonach die Gründung auch mittels Videokonferenz erfolgen kann). Würde man bei einer Kapitalgesellschaft nicht auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages, sondern auf den Eintritt der Rechtsfähigkeit abstellen, ergäbe sich eine in der Sache nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.
Rz. 115
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann jedoch dann nicht der Zeitpunkt der Gründung sein, wenn für die Gründung des Unternehmens ein Vorratsvertrag (Mantelvertrag) verwendet wird. In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Vorratsvertrag an die Verhältnisse des Unternehmens angepasst wird.
Rz. 116
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Auch bei einem Wechsel der Rechtsform, zB der Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH, ist der Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens nicht der Abschluss des GmbH-Vertrages. Sofern kein neues Unternehmen gegründet wird, beeinflusst der Rechtsformwechsel den ursprünglichen Zeitpunkt der Gründung nicht. Das gilt auch, wenn ein Teil des Unternehmens in eine neue Gesellschaft ausgelagert wird. Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn die neue Gesellschaft nicht Teile der bisherigen Aktivitäten des Unternehmens übernimmt, sondern zusätzliche Geschäfte tätigt.
Rz. 117–119
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffern einstweilen frei.