a) Auslösende Ereignisse
Rz. 122
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der nicht besteuerte > Arbeitslohn wird grundsätzlich nachversteuert, wenn
Bei dem nachzuversteuernden Arbeitslohn handelt es sich um > Sonstige Bezüge (vgl § 19a Abs 4 Satz 1 EStG). Ist für diesen VZ eine > Veranlagung von Arbeitnehmern durchzuführen, sind auch diese > Einkünfte einzubeziehen. Hat der ArbG es unterlassen, den geldwerten Vorteil (nachträglich) zu versteuern, ist dies iRd Veranlagung nachzuholen. Insofern gibt es keine Besonderheiten.
Rz. 123
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Abweichend von dieser grundsätzlichen Regelung wird der geldwerte Vorteil jedoch ab dem 01.01.2024 in den Fällen des § 19a Abs 4 Nr 2 EStG (Ablauf von 15 Jahren) und § 19a Abs 4 Nr 3 EStG (Beendigung des Dienstverhältnisses) nicht beim Eintritt dieses Ereignisses, sondern erst bei der Übertragung der Vermögensbeteiligung (> Rz 130 ff) besteuert, wenn der ArbG spätestens mit der dem betreffenden Ereignis folgenden > Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei der Vermögensübertragung für die betreffende > Lohnsteuer zu haften, ohne sich der Haftung durch eine Anzeige nach § 38 Abs 4 Satz 2 iVm § 42d Abs 2 EStG (> Haftung für Lohnsteuer Rz 58) entziehen zu können (vgl § 19a Abs 4a Satz 1 EStG). Die Inanspruchnahme des ArbG ist dann zulässig, ohne dass ein > Ermessen ausgeübt werden muss (vgl § 19a Abs 4a Satz 2 EStG).
Rz. 124
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Andere Veränderungen hinsichtlich der Besteuerung des ArbN, zB die Beendigung der > Unbeschränkte Steuerpflicht, führen allein nicht zu einer nachträglichen Besteuerung.
Rz. 125–129
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffern einstweilen frei.
aa) Übertragung der Vermögensbeteiligung
Rz. 130
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Eine Übertragung der Vermögensbeteiligung, die zur Nachholung der Besteuerung führt, liegt stets dann vor, wenn der Stpfl das wirtschaftliche Eigentum daran aufgibt. Unerheblich ist, ob dies entgeltlich (zB bei einem Verkauf) oder unentgeltlich (bei einer Schenkung) geschieht. Nach § 19 Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG ist eine Besteuerung vorzunehmen, wenn die Vermögensbeteiligung "ganz oder teilweise" übertragen wird. Diese Formulierung ist missverständlich, weil damit nicht gemeint ist, dass bei einer teilweisen Übertragung der Vorteil aus der Übertragung sämtlicher Vermögensbeteiligungen zu versteuern ist. Besteuert wird in diesem Fall nur der Vorteil, der aus der übertragenen Vermögensbeteiligung resultiert.
Rz. 131
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Als Übertragung idS sind auch die in § 17 Abs 4 und § 20 Abs 2 Satz 2 EStG genannten Fälle sowie die Einlage in ein Betriebsvermögen anzusehen (vgl § 19a Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Auflösung einer KapGes, eine Kapitalherabsetzung mit Ausschüttung an den Gesellschafter oder die Abtretung der Vermögensbeteiligung.
Rz. 132
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Werden nicht alle Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des ArbG übertragen, kann der ArbN bestimmen, welche er übertragen will bzw übertragen hat. Es gibt keine dem § 256 HGB vergleichbare Regelung, wonach die zuerst oder die zuletzt erworbenen Güter zuerst verbraucht bzw verkauft werden. Das muss insbesondere dann gelten, wenn der ArbN auch Vermögensbeteiligungen besitzt, die er nicht vom ArbG erworben hat.
Beispiel 11:
A ist ArbN der Y-AG. Bereits vor Eintritt in das Dienstverhältnis hatte er 100 Aktien der Y-AG erworben. Am 01.12.2021 überträgt ihm der ArbG unentgeltlich weitere 50 Aktien im Wert von 2 000 EUR, die in das Depot des A gebucht werden. Der stpfl geldwerte Vorteil iHv (2 000 EUR – 1 440 EUR =) 560 EUR wurde nach § 19a EStG zunächst nicht besteuert.
Am 01.08.2024 veräußert A aus seinem Depot 60 Aktien der Y-AG. Er kann selbst entscheiden, welche Aktien er verkauft hat. Entscheidet er sich dafür, die vor Eintritt des Dienstverhältnisses erworbenen Aktien zu verkaufen, ergeben sich keine lohnsteuerlichen Folgen. Entscheidet er sich jedoch dafür, (auch) Aktien zu verkaufen, die er vom ArbG unentgeltlich (aber stpfl) erhalten hat, ist insoweit die Besteuerung nach § 19a EStG nachzuholen.
Auch wenn der ArbN alle Vermögensbeteiligungen vom ArbG erworben hat, kann er entscheiden, welche er verkauft und ob dadurch die Besteuerung nachgeholt werden muss. Dabei ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 39 EStG uE auf die einzelne Vermögensbeteiligung anzuwenden und nicht auf die Summe der überlassenen Vermögensbeteiligungen.
Beispiel 12:
Ein ArbN erhält am 01.12.2021 von seinem ArbG unentgeltlich 20 Aktien im Wert von insgesamt 2 880 EUR. Dies sind die einzigen Aktien, von denen er am 01.08.2024 die Hälfte, dh 10 Aktien, verkauft. Im Zeitpunkt des Zuflusses war der geldwerte Vorteil iHv 1 440 EUR steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob von den 20 Aktien die ersten 10 Aktien st...