Rz. 15
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Mit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 39 EStG (> Rz 50 ff) und dem Hinausschieben der Besteuerung nach § 19a EStG (> Rz 90 ff) werden ähnliche Ziele verfolgt und sie betreffen denselben Katalog von Vermögensbeteiligungen (> Rz 16); auch können die Vergünstigungen nur bei einem aktiven Dienstverhältnis (> Rz 22 ff) in Anspruch genommen werden. Die Bewertung des Vorteils ist grundsätzlich ebenfalls gleich geregelt (> Rz 30 ff). Es gibt aber auch eine Reihe von Unterschieden (> Rz 40).
I. Gemeinsame Tatbestandsmerkmale
1. Art der Vermögensbeteiligung
Rz. 16
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Als Vermögensbeteiligung kommen nur solche am arbeitgebenden Unternehmen in Betracht (> Rz 55 ff). Welche Arten von Beteiligungen begünstigt sind, ergibt sich aus dem Verweis in § 3 Nr 39 Satz 1 EStG auf die in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a, b, f bis l und Abs 2 bis 5 VermBG genannten Vermögensbeteiligungen. Das sind die folgenden:
Rz. 17
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
> Aktienoptionen gehören nicht zu den begünstigten Vermögensbeteiligungen; ebenso nicht die in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst c VermBG genannten Sondervermögen (> Vermögensbeteiligungen Rz 25 ff) oder in- und ausländische Investmentanteile. Vgl im Einzelnen > Vermögensbeteiligungen und ergänzend BMF vom 31.05.2024, BStBl 2024 I, 929. Zu Besonderheiten bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach französischem Recht (FCPE) vgl BMF vom 01.06.2024, Rz 58 f, BStBl 2024 I, 946; die Ausführungen behandeln nur das Garantiemodell; anders kann es sein, wenn der ArbN > Wirtschaftliches Eigentum an den vom FCPE gehaltenen Anteile hat (vgl auch Wünnemann, DStR 2010, 31 [33] unter 7.).
Rz. 18
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus dem unentgeltlichen verbilligten Erwerb ist grundsätzlich auf Beteiligungen am Unternehmen des ArbG beschränkt (§ 3 Nr 39 Satz 1 aE EStG). Bei ArbN einer AG wird deshalb der Erwerb von Belegschaftsaktien gefördert. Bei ArbN einer GmbH ist der Erwerb von Aktien anderer Unternehmen also grundsätzlich ausgeschlossen; hier kommt zB der Erwerb von GmbH-Anteilen oder von Darlehensforderungen gegen den ArbG in Betracht. Ob auch Vermögensbeteiligungen an einem Unternehmen desselben Konzerns als solche am Unternehmen des ArbG gelten, ist in § 3 Nr 39 EStG (> Rz 55) und § 19a EStG (> Rz 97) unterschiedlich geregelt (> Rz 40).
Rz. 19
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Die Vermögensbeteiligungen müssen sich vor der Überlassung an den ArbN nicht im Eigentum des ArbG befinden. Sie können zB auch von einem Konzernunternehmen überlassen werden. Dabei muss der ArbG auch nicht in das Verfahren eingeschaltet sein. Voraussetzung für die Steuervergünstigungen ist jedoch, dass die Überlassung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist.
Rz. 20, 21
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Randziffern einstweilen frei.
2. Gegenwärtiges Dienstverhältnis
Rz. 22
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§ 3 Nr 39 EStG gilt für unbeschränkt und beschränkt stpfl ArbN, wenn sie in einem gegenwärtigen (aktiven) Dienstverhältnis stehen; vgl dazu auch BMF vom 12.12.2023, Rz 278, BStBl 2023 I, 2179 (> Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Es kommt nicht darauf an, ob es auch das erste Dienstverhältnis ist (> Steuerklassen I bis V). Nicht mehr gegenwärtig ist ein Versorgungsdienstverhältnis, also zB die Zeit während des Bezugs von Leistungen aus der > Betriebliche Altersversorgung, die dem LSt-Abzug unterliegen. Gleiches gilt für > Pensionierte Arbeitnehmer, auch wenn sie noch > Versorgungsbezüge erhalten. Ebenso ist es uE bei ArbN im > Vorruhestand. Ehemalige ArbN sind nur begünstigt, wenn die Vermögensbeteiligung bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitslohn für die früher geleistete Arbeit überlassen wird (vgl BMF vom 01.06.2024, Rz 3, BStBl 2024 I, 946).
Rz. 23
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Maßgebend ist der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff (vgl § 1 Abs 1 LStDV; > Arbeitnehmer Rz 8 ff, 56ff). Insoweit besteht eine Abweichung gegenüber dem VermBG, das auf den arbeits- bzw den dienstrechtlichen ArbN-Begriff abstellt (vgl § 1 VermBG; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25 ff). ArbN, die – wenn auch nur geringfügig – an ihrer arbeitgebenden Personengesellschaft beteiligt sind und damit steuerrechtlic...