Rz. 5
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Bereits vor 1984 wurde die Überlassung eigener Aktien an ArbN durch § 8 KapErhStG steuerlich begünstigt. Die Vorschrift, die den verbilligten Erwerb bis zur Hälfte ihres Werts, höchstens 500 DM im Kalenderjahr, steuerfrei stellte, ist aber nach Ablauf der für die Veräußerung dieser ArbN-Aktien geltenden Sperrfrist von fünf Jahren bereits in 1988 endgültig ausgelaufen. Seit 1984 wurde mit dem Vermögensbeteiligungsgesetz (BGBl 1983 I, 1592 = BStBl 1984 I, 23) nicht nur die Förderung vwL durch ArbN-Sparzulage auf Beteiligungswerte (> Vermögensbeteiligungen) ausgedehnt; mit § 19a EStG wurde außerdem die verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den ArbG wiederum über einen Steuerfreibetrag für den ArbN gefördert. § 19a EStG galt in dieser – mehrfach geänderten – Fassung für Vermögensbeteiligungen, die der ArbN von 1984 bis 2008 erhalten hat. § 19a EStG aF ist durch Art 1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz (MKapBG) vom 07.03.2009 (BGBl 2009 I, 451 = BStBl 2009 I, 436) aufgehoben worden; zur Übergangsregelung im seinerzeitigen § 52 Abs 27 EStG vgl > Beteiligung von Arbeitnehmern (§ 19a EStG) Rz 3. Zu Übergangsproblemen vgl BMF vom 08.12.2009, Rz 2, BStBl 2009 I, 1513.
Rz. 6
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ab dem VZ 2009 war zunächst § 3 Nr 39 EStG mit Art 1 des MKapBG (> Rz 5) als Nachfolgeregelung eingeführt worden. Mit der Zuordnung der Steuerbefreiungsvorschrift zu § 3 EStG wurde die systematische Einordnung der Regelung verbessert. Die vorherige Zuordnung der Steuerbefreiung in § 19a EStG aF zu dem die Einkunftsart ‚nichtselbständige Arbeit’ beschreibenden § 19 EStG war eher eine Verlegenheitslösung. Anders als bei § 19a EStG aF beschränkt § 3 Nr 39 EStG die Steuerbefreiung nicht auf den halben Wert der erworbenen Vermögensbeteiligung; der ArbN kann also den Steuerfreibetrag ausschöpfen, ohne einen eigenen Beitrag zu erbringen. Auch die gesetzliche Hervorhebung, dass die Vermögensbeteiligung "als Sachbezug" vom ArbG überlassen werden muss, ist weggefallen; zu den Auswirkungen > Rz 52.
Rz. 7
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Mit Art 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl 2010 I, 286 – EU-AnpG), ist § 3 Nr 39 Satz 2 EStG praxisgerechter gestaltet worden: Weggefallen ist die Voraussetzung, dass die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> Zusätzlicher Arbeitslohn) überlassen (dazu Hilbert, NWB 2010, 1120) und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird. Damit ist auch eine > Gehaltsumwandlung zulässig (> Rz 60 f). Diese Erleichterung ist rückwirkend zum 02.04.2009 in Kraft getreten (vgl Art 12 des EU-AnpG).Vgl LFD TH vom 23.04.2010, BeckVerw 239 205.
Rz. 8
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Durch Art 3 des Fondsstandortgesetzes (FoStoG) vom 03.06.2021 wurde der Freibetrag in § 3 Nr 39 EStG von 360 EUR auf 1 440 EUR erhöht und in einem neuen § 19a EStG (> Rz 90 ff) mit Wirkung ab 01.07.2021 die Möglichkeit des Hinausschiebens der Besteuerung von Einkünften aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen junger Unternehmen, deren Gründung nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt, an ihre ArbN geschaffen.
Rz. 9
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 wurde der Freibetrag in § 3 Nr 39 EStG durch Art 17 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11.12.2023 (BGBl 2023 I Nr 354) auf 2 000 EUR angehoben. Gleichzeitig wurde § 19a EStG (> Rz 8) konkretisiert und für weitere Unternehmen geöffnet (> Rz 90 ff).
Rz. 10
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness – Wachstumschancengesetz – vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr 108 = BStBl 2024 I, 666) wurde die ermäßigte Besteuerung von > Außerordentliche Einkünfte bei Vermögensbeteiligungen ab dem VZ 2025 auf das Verfahren der > Veranlagung von Arbeitnehmer begrenzt. Geplant ist außerdem, den Anwendungsbereich des § 19a EStG (> Rz 90 ff) bereits für den VZ 2024 auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen zu erweitern. Dies jedoch nur dann, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs 3 EStG (> Rz 110 ff) in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines der Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre (> Rz 113 ff) zurückliegt (vgl Referentenentwurf eines JStG 2024).
Zu den jüngeren Entwicklungen sowie zu geplanten Anpassungen zB auch Harz/Rösch/Neutzner/Thoß, StuB 2023, 733; Bergan/Fahsel, NWB 2023, 3453; Harz/Rösch/Neutzner/Thoß, StuB 2024, 26; Krüger, StuB 2024, 302; Denker, BBK 2024, 595; Seifert, StuB 2024, 522, 523; Rösch/Harz/Thoß, StuB 2024, 549.
Rz. 11–14
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffern einstweilen frei.