Rz. 80
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der geldwerte Vorteil aus einer unentgeltlich oder verbilligten Vermögensbeteiligung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung bei Überlassung (> Rz 30 ff) und dem vom ArbN gezahlten Entgelt. Hat der geldwerte Vorteil aus der Überlassung der Vermögensbeteiligung durch den ArbG einen Wert von bis zu 2 000 EUR im Kalenderjahr, bleibt er steuerfrei. Enthält das Angebot die Überlassung von Vermögensbeteiligungen in mehreren Tranchen verteilt über das Kalenderjahr, so ist der Freibetrag mit der ersten und den folgenden Leistungen auszuschöpfen, bis er verbraucht ist. Soweit der geldwerte Vorteil nicht steuerfrei ist, unterliegt er dem LSt-Abzug als sonstiger Bezug (> Sonstige Bezüge). Dieser muss jedoch nicht sofort versteuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 19a EStG (> Rz 90 ff) gegeben sind. Den Freibetrag kann der ArbN nur in dem Kalenderjahr in Anspruch nehmen, in dem ihm der geldwerte Vorteil zugeflossen ist. In der > Sozialversicherung bleibt grundsätzlich beitragsfrei, was steuerfrei ist (§ 1 SvEV, > Anh 15).
Rz. 81
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
§ 3 Nr 39 EStG verlangt keinen Eigenbeitrag des ArbN. Gleichwohl liegt es beim ArbG, ob er sein Angebot, eine Vermögensbeteiligung zu überlassen, von einem Eigenbeitrag des ArbN abhängig macht. Entsprechendes gilt für eine Sperrfrist; sie ist – anders als im VermBG – gesetzlich nicht vorgesehen, der ArbG kann aber eine bestimmte Behaltensdauer in sein Angebot aufnehmen. Auch von einer Einkommensgrenze ist der Freibetrag des § 3 Nr 39 EStG nicht abhängig; eine solche gilt aber für die Sparzulage des VermBG (> Rz 44). Da der ArbG das Gesamteinkommen seiner ArbN – ggf einschließlich das der Ehegatten – nicht kennt, kommt eine Beschränkung des Angebots auf bestimmte Einkommensgruppen nicht in Betracht. Auch die Beschränkung auf bestimmte Vergütungsgruppen oder ähnliche Abstufungen widerspricht uE den Mindestanforderungen des § 3 Nr 39 EStG, das eine Einbeziehung aller ArbN in das Angebot vorschreibt (> Rz 65 ff).
Rz. 82
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Nebenkosten aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen trägt üblicherweise der Erwerber; das ist hier der ArbN. Nebenkosten sind zB die Gesellschaftssteuer beim ersten Erwerb von stillen Beteiligungen an einer KapGes, Notariatsgebühren oder Kosten für Registereintragungen. Deshalb gehören Nebenkosten uE grundsätzlich zum > Arbeitslohn oder ggf einer Einkunftsart aus einer Sonderrechtsbeziehung (die FinVerw schließt Arbeitslohn aus – vgl BMF vom 01.06.2024, Rz 12, BStBl 2024 I, 946). Vom ArbG übernommene Depotgebühren oder kostenlose Depotführung bleiben nur insoweit unbesteuert, als sie während einer vertraglich vereinbarten Behaltefrist entstehen. Damit führt die FinVerw eine Billigkeitsmaßnahme zu § 19a EStG aF fort (vgl R 19a Abs 3 LStR aF). Nicht von der Besteuerung ausgenommen sind aber Zuschüsse des ArbG an den ArbN zu den Depotgebühren.
Rz. 83
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Leistet der ArbG im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der ArbN Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, so führt dies bei den ArbN zu Sachlohn (> Sachbezüge), wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem ArbG beruht (BFH 219, 54 = BStBl 2008 II, 204).
Rz. 84
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Freibetrag ist arbeitgeberbezogen. Hat der ArbN mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander oder – innerhalb desselben Kalenderjahres – nacheinander, und wird ihm sowohl in dem einen als auch in dem anderen Dienstverhältnis die Überlassung von Vermögensbeteiligungen angeboten, kann er den Freibetrag des § 3 Nr 39 EStG mehrfach in Anspruch nehmen (siehe auch > Rz 58).
Rz. 85, 86
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffern einstweilen frei.