Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Mongolische Staat (Hauptstadt: Ulaanbaatar; Amtssprache: Mongolisch) ist ein Binnenstaat in Ostasien mit Grenzen zu > Russland im Norden und Nordwesten sowie > China im Osten, Süden und Südwesten.
Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung nebst Protokoll vom 22.08.1994 mit Zustimmungsgesetz vom 21.09.1995 (BGBl II, 818 = BStBl I, 607). Zum Inkrafttreten ab 01.01.1997 vgl BGBl 1996 II, 1220 = BStBl 1996 I, 1135. Das Abkommen entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA. Es wurde in zwei Urkunden, jeweils in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Planungen für ein Revisionsabkommen oder -protokoll bestehen mit Stand vom 01.01.2024 nicht (vgl BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).
Rz. 2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2) sowie räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Mongolei (Art 3 Abs 1 Buchst a und b). Das DBA gilt grundsätzlich für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Die Regelungen über die Gleichbehandlung (Art 24; > Rz 15) gelten jedoch für alle Staatsangehörigen, unabhängig von einer Ansässigkeit. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 115 ff.
Rz. 3
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine auf das Kalenderjahr bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff).
Rz. 4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs (> Schiffspersonal) oder Luftfahrzeugs (> Fliegendes Personal) ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3). Eine besondere Regelung für die Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht. Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 201 ff.
Rz. 5
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255 ff.
Rz. 6
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Einkünfte der Künstler, Musiker und Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt worden ist (Art 17; > Doppelbesteuerung Rz 210 ff); für Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, 75 ff. Das gilt auch, wenn diese Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 2). Die Einkünfte dürfen vom Tätigkeitsstaat jedoch nicht besteuert werden, wenn der Künstler oder Sportler im anderen Vertragsstaat ansässig ist und der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat unmittelbar oder mittelbar von dem anderen Staat oder einer dort ansässigen als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3).
Rz. 7
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Bezüge aus öffentlichen Kassen einschließlich der Ruhegehälter besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Kassenstaat; Art 19 Abs 1). Eine Ausnahme gilt, wenn der Empfänger im Tätigkeitsstaat ansässig ist und nicht die Staatsangehörigkeit des Kassenstaates besitzt (> Ortskräfte; Art 19 Abs 1 Satz 2; > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Die Kassenstaatsklausel gilt jedoch nicht für Vergütungen und Ruhegehälter, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden (Art 19 Abs 2). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191 ff und Rz 241 ff.
Rz. 8
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind, werden ebenfalls wie Bezüge aus öffentlichen Kassen (> Rz 7) behandelt, sofern sie aus Mitteln stammen, die ausschließlich von diesem Staat, eines seiner Länder oder deren Gebietskörperschaft bereitgestellt werden (Art 19 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 194 ff). Für die Beurteilung der Frage, ob die Vergütung ausschließlich von einem Staat bereitgestellt worden ist, ist nicht auf die Gesamtvergütung abzustellen, sondern auf die Gesamtkosten eines konkreten Projektes (vgl BFH 250, 510 = BStBl 2016 II, 14 zum DBA > Indonesien).
Rz. 9
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Vergütungen eines Lehrers oder Hochschullehrers, der sich für längstens zwei Jahre zu Studien- oder Forschungszwecke...