Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Unter Mutterschutz werden die rechtlichen Regelungen zum Schutz von Müttern vor und nach der Entbindung verstanden. Für Beschäftigte iSv § 7 SGB IV, dh für Personen in einem privaten Arbeitsverhältnis, ergeben sich diese aus dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) vom 23.05.2017 (BGBl 2017 I, 1228), zuletzt geändert durch Art 57 Abs 8 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl 2019 I, 2652). Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten besondere Mutterschutzverordnungen, die dem MuSchG vergleichbare Regelungen enthalten, vgl zB Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12.02.2009 (BGBl 2009 I, 320), zuletzt geändert durch Art 5 der VO vom 16.08.2021 (BGBl 2021 I, 3582) für Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Rz. 2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht mit Mehrarbeit (vgl § 4 MuSchG), nicht während der Nacht, dh zwischen 20 und 6 Uhr (vgl § 5 MuSchG), und nicht an Sonn- und Feiertagen (vgl § 6 MuSchG) beschäftigt werden. Außerdem darf der ArbG eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit (§ 3 Abs 1 Satz 1 MuSchG). Nach der Geburt besteht eine absolute Schutzfrist von acht Wochen, die sich in besonderen Fällen (Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Behinderung des Kindes) auf zwölf Wochen verlängert (§ 3 Abs 2 MuSchG). Der ArbG hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen mindestens zweimal täglich für eine halbe Stunde von der Arbeit freizustellen (§ 7 Abs 2 Satz 1 MuSchG). Er ist verpflichtet, für diese Zeit den > Arbeitslohn einschließlich etwaiger Zuschläge zu zahlen (vgl § 18 MuSchG). Diese Zuschläge sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei, da die Steuerbefreiung nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung gilt (> Lohnzuschläge Rz 47). Ergänzend > Mutterschaftsgeld.
Rz. 3
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Zum Abzug von Entbindungskosten > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Entbindungskosten.
Rz. 4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Für eine Schwangere in Berufsausbildung einschließlich der Zeit des Wartens auf einen Ausbildungsplatz haben die Eltern grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf > Kindergeld. Dieser Anspruch besteht während der Zeit des Beschäftigungsverbots fort. Zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 100 ff [105].