Rz. 35
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Zeitlich kann das FA beim ArbN grundsätzlich schon während des laufenden Kalenderjahres (> Rz 37), sonst nach seinem Ablauf (> Rz 40) nachfordern. Dazu erlässt es einen Nachforderungsbescheid gegen den ArbN. Der Nachforderungsbescheid ist ein Steuerbescheid iSd § 155 AO. Eine Nachforderung beim ArbN ist aber nicht mehr zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des ESt-Bescheids nicht gegeben sind. Zu Einzelheiten > Rz 51 ff.
Rz. 36
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die unter > Rz 6–34 genannten Nachforderungstatbestände regeln die Zulässigkeit einer Nachforderung von LSt bei einem nicht zur ESt veranlagten ArbN abschließend. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf das FA die LSt bei einem nicht zur ESt zu veranlagenden ArbN nicht mehr nachfordern; die ESt-Schuld des ArbN für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist dann durch den LSt-Abzug abgegolten (§ 46 Abs 4 Satz 1 EStG). Zur Nachforderung im Rahmen der Veranlagung > Rz 49 ff.
a) Nachforderung während des laufenden Kalenderjahres
Rz. 37
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei Nachforderungen für das laufende Kalenderjahr legt das FA seiner Nachforderung nur die LSt zugrunde, die auf Lohnzahlungszeiträume entfällt, auf die sich die Änderungen beziehen (zeitraumbezogene Nachforderung). Bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN ist die LSt ohnehin stets nur bezogen auf einen einzelnen > Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln (> Rz 42).
Rz. 38
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Soweit in den Nachforderungsfällen zu > Rz 6–34 die Kleinbetragsgrenze zu beachten ist, wird für die maßgebenden 10 EUR auf den für jeden ArbN je Kalenderjahr nachzufordernden Betrag abgestellt. Die 10-Euro-Grenze bezieht sich nur auf die LSt, schließt also andere Steuerabzüge wie zB SolZ und KiSt nicht ein (§ 41c Abs 4 Satz 2 EStG; > R 41c.3 Abs 4 LStR).
Rz. 39
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Einen Nachforderungsbescheid kann das FA bis zum Ende der Festsetzungsfrist (> Verjährung Rz 10 ff) erlassen. Die Steuerschuld erlischt erst mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Dies prüft das FA schon von Amts wegen (keine ‚Einrede’ der Verjährung erforderlich; > Verjährung Rz 4). Eine > Außenprüfung beim ArbG hemmt nicht die Verjährung bezüglich des ArbN (BFH 159, 296 = BStBl 1990 II, 526); bei einer Anzeige des ArbG nach § 41c Abs 4 EStG (> Rz 21 ff) ist das anders (BFH 238, 408 = BStBl 2013 II, 190).
b) Nachforderung nach Ablauf des Kalenderjahres
Rz. 40
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Nach Ablauf des Kalenderjahres muss das FA die aufgrund einer Anzeige des ArbG nach § 41c Abs 4 EStG (> Rz 21 ff) nachzufordernde LSt bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN für den > Jahresarbeitslohn aus dem zu dem anzeigenden ArbG bestehenden Dienstverhältnis nach dem Jahreslohnsteuertarif ermitteln (BFH 114, 342 = BStBl 1975 II, 297), also durch Gegenüberstellung der sich aus dem > Lohnsteuertarif ergebenden > Jahreslohnsteuer und der bisher vom ArbG insgesamt tatsächlich einbehaltenen LSt (> R 41c.3 Abs 2 Satz 1 LStR iVm > R 41c.1 Abs 6 Satz 1 LStR). Die nachzufordernde LSt wird also – anders als bei einer Veranlagung – arbeitgeberbezogen ermittelt, weil der ArbN > Mehrere Dienstverhältnisse haben kann. Die Nachforderung durch das FA ersetzt hier also nur den bei einem bestimmten ArbG unterbliebenen LSt-Abzug.
Rz. 41
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
In allen anderen Fällen ermittelt das FA als Jahreslohnsteuer die ESt, die sich ergibt, wenn der ArbN nur mit dem maßgeblichen > Jahresarbeitslohn zur ESt zu veranlagen wäre (zu Einzelheiten > R 41c.3 Abs 2 Satz 2ff LStR). Mit dieser Berechnung nimmt das FA gewissermaßen eine ausschließlich auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogene Veranlagung vorweg (zu der es dann womöglich wegen eines fehlenden Antrags des ArbN nicht mehr kommt). Deshalb ist die Einkunftsermittlung hier nicht arbeitgeberbezogen, sondern schließt den aus mehreren Dienstverhältnissen erzielten Arbeitslohn ein.
Rz. 42
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Das gilt freilich nur für unbeschränkt steuerpflichtige ArbN und für solche ArbN, die auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff) und bei denen die Voraussetzungen für eine Veranlagung vorliegen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 139 ff). Bei beschränkt Stpfl bleibt es bei einer auf den konkreten ArbG und den einzelnen > Lohnzahlungszeitraum bezogenen Ermittlung der nachzufordernden LSt (> R 41c.3 Abs 2 Satz 1 LStR iVm > R 41c.1 Abs 8 Satz 1 LStR).
c) Einwendungen des Arbeitnehmers
Rz. 43
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Der ArbN kann gegen die Nachforderung einwenden, die Steuerschuld bestehe nicht oder wegen Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr (> Rz 39) oder nicht in der vom FA angenommenen Höhe. Er kann dazu alle Ermäßigungsgründe, die bis dahin unberücksichtigt geblieben sind, geltend machen. Der Grundsatz, dass der Nachforderungsbescheid von der materiell zutreffenden LSt auszugehen hat, findet seine Grenze darin, dass die Einwendungen zu einer Ermäßigung der Nachforderung auf Null führen können und diese damit entfällt. Eine Erstattung von LSt ist der Veranlagung vorbehalten (> R 41c....