Rz. 21
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ändert das > Wohnsitz-Finanzamt > Lohnsteuerabzugsmerkmale rückwirkend oder erkennt der ArbG, dass er die LSt bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, so ‚kann’ er die zu wenig erhobene LSt – auch Beträge unter 10 EUR (> R 41c.1 Abs 1 Satz 3 LStR) – bei der jeweils nächsten Lohnzahlung des laufenden Kalenderjahres nacherheben (§ 41c Abs 1 EStG; > R 41c.1 LStR). Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird dies von ihm im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren erwartet (vgl § 41c Abs 1 Satz 2 EStG).
Rz. 22
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Diese Regelung gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung (vgl aber allgemein sowie insbesondere auch zu den Grenzen der > Rückwirkung). Hat der ArbG nämlich das geltende – günstigere – Recht bis zum Inkrafttreten der Neuregelung – angewendet, muss er die LSt-Abrechnungen des laufenden Kalenderjahres aufrollen und dabei das ungünstigere Recht ab Beginn des Geltungszeitraums anwenden. Ist das nicht möglich, muss der ArbG den Sachverhalt dem > Betriebsstätten-Finanzamt mitteilen (> Anzeigepflichten Rz 9). Mit der Anzeige nach § 41c Abs 4 EStG schließt er seine spätere Inhaftungnahme für die zu wenig erhobenen Steuerabzüge aus (> Haftung für Lohnsteuer Rz 59 ff).
Rz. 23
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Verpflichtung zur Korrektur des LSt-Abzugs besteht – naturgemäß – erst dann, wenn der ArbG oder seine Hilfsperson den Fehler erkannt hat. Hat der ArbG die Möglichkeit, den als fehlerhaft erkannten LSt-Abzug unverzüglich und noch vor Übermittlung der LSt-Bescheinigung zu korrigieren, so darf er uE den unterlassenen LSt-Abzug noch nachholen, selbst wenn er vom Prüfer des FA bei einer > Außenprüfung auf den Sachverhalt lediglich hingewiesen wird (glA Schmidt/Krüger, § 41c EStG Rz 3; L/B/P/Stickan, § 41c EStG Rz 8). Eine Korrektur im Rahmen des § 41c Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG ist aber nicht mehr zulässig, wenn nur eine Anzeige nach § 41c Abs 4 EStG in Betracht kommt. Diese Anzeige setzt das eigene Erkennen des ArbG voraus. Deckt der Prüfer den Sachverhalt auf, kann sich der ArbG nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 62 ff.
Rz. 24
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei Anwendung des permanenten Jahresausgleichs (> R 39b.8 LStR; > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 55 ff, > Maschinelle Lohnabrechnung) kann ein unterlassener LSt-Abzug uE nicht nur bei der ‚nächstfolgenden’ Lohnzahlung, sondern bei jeder Gelegenheit bis zur Übermittlung der LSt-Bescheinigung an die FinVerw, also zB auch beim betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich nachgeholt werden. Der Hinweis auf die ‚nächstfolgende’ Lohnzahlung (> R 41c.1 Abs 4 Satz 1 LStR) stellt aber klar, dass der ArbG die als notwendig erkannte Korrektur nicht vor sich herschieben darf, weil er sonst in den Bereich der Gefährdung von Abzugsteuern iSv § 380 AO gerät (> Straf- und Bußgeldverfahren Rz 23). Der Grundsatz des § 38 Abs 1 Satz 1 EStG gilt auch hier. Eine Verteilung der nachträglich einzubehaltenden LSt auf mehrere Lohnzahlungen ist nicht zulässig (> R 41c.1 Abs 4 Satz 2 LStR). Reicht der vorhandene Arbeitslohn nicht aus, um die Steuerabzüge voll auszugleichen, so ist eine Teilnachholung des LSt-Abzugs zulässig und dem FA für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach § 41c Abs 4 EStG (> Rz 25 f) zu erstatten (> R 41c.1 Abs 4 Satz 3 HS 2 LStR).
Rz. 25
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
In folgenden Fällen darf der ArbG diese Korrektur nicht (mehr) vornehmen:
Rz. 26
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
In diesen Fällen hat der ArbG die unterlassene Nacherhebung dem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 41c Abs 4 Satz 1 EStG; > R 41c.2 Abs 1 und 2 LStR). Bei ordnungsgemäßer Anzeige ist der ArbG von der Haftung befreit (> Haftung für Lohnsteuer Rz 62; BFH 229, 224 = BStBl 2010 II, 833). Das > Betriebsstätten-Finanzamt darf die zu wenig erhobene LSt usw ggf nach § 41c Abs 4 Satz 2 EStG beim ArbN nachfordern (> R 41c.3 Abs 3 und 4 LStR). Ein Nachforderungsbescheid ergeht nur für Beträge über 10 EUR. Zum Verfahren > Rz 35 ff.