Rz. 65
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Hat der ArbG für einen bestimmten > Lohnzahlungszeitraum bereits eine LSt-Anmeldung abgegeben und erweist sich diese als fehlerhaft und sind deshalb nicht oder zu niedrig einbehaltene Abzugsteuern nachzufordern, ist es in den Grenzen der > Verjährung zulässig, die Steuerfestsetzung für einen oder mehrere Lohnzahlungszeiträume zu ändern (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 20 ff).
Rz. 66
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Änderung nach § 164 AO: Da die Festsetzungen kraft Gesetzes (§ 168 Satz 1 AO) unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung stehen, ist eine Änderung der einzelnen Festsetzungen der Anmeldungssteuerschuld (zum Begriff > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 27; in der Terminologie von BFH 223, 202 = BStBl 2009 II, 354 ‚Lohnsteuer-Entrichtungsschuld’ [§§ 155, 167 Abs 1 Satz 1 AO iVm § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG]) nach § 164 Abs 2 AO zulässig (glA Thomas, DStR 1992, 837). Hinsichtlich der Anmeldungssteuerschuld wird der ArbG als Stpfl behandelt (vgl BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087); über die geänderten Steuerfestsetzungen sind deshalb Steuerbescheide zu erteilen (vgl AEAO zu § 168 Nr 6; ergänzend > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 20, 30). Sind zB nach einer > Außenprüfung eine Vielzahl von Steueranmeldungen zu ändern, wird dieses Verfahren in der Praxis im Allgemeinen nicht angewendet. Die Änderung einer bestimmten Steuerfestsetzung kann jedoch bei einer auf einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum begrenzten sachverhaltsbezogenen Nachforderung zweckmäßig sein, zB wenn das FA den Abzug von > Betriebsausgaben bei pauschal besteuertem Arbeitslohn zB mangels Benennung eines Empfängers (§ 160 AO) versagt (vgl OFD Düsseldorf vom 02.08.1984, DB 1984, 2013; > Schmiergelder) oder wenn die Übernahme einer Zahlung nach § 153a StPO unversteuert geblieben ist (vgl BFH 223, 202 = BStBl 2009 II, 354; > Geldstrafen Rz 4).
Rz. 67
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Eine Änderung nach § 164 AO setzt allerdings voraus, dass die (unrichtige) Festsetzung der Anmeldungssteuerschuld noch unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung steht (BFH 168, 532 = BStBl 1993 II, 840; ergänzend > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff [20]). Die Änderung ist auch dann zulässig, wenn die > Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt worden ist; § 41c Abs 3 EStG steht der Änderung nicht entgegen (BFH 223, 202 = BStBl 2009 II, 354; BFH 239, 403 = BStBl 2013 II, 929).
Rz. 68
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Unter bestimmten Voraussetzungen könnte das FA statt des Nachforderungs(-Steuer-)bescheids einen Haftungsbescheid erlassen. Soweit dieser alternative Verfahrensweg in Betracht kommt, schließt das eine Änderung im Weg der anderweitigen Festsetzung der Anmeldungssteuerschuld aber nicht aus (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff). Zur Verfahrenskonkurrenz > Rz 74 ff.
Rz. 69
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Eine Änderung nach § 172ff AO kommt nicht in Betracht, soweit die – vorrangige – Möglichkeit zur Änderung nach §§ 164, 165 AO besteht (vgl § 172 Abs 1 Satz 1 AO). Eine abweichende Festsetzung (vgl § 167 Abs 1 Satz 1 AO) steht aber einem Steuerbescheid gleich (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 4). §§ 172ff AO sind deshalb anwendbar, wenn die Festsetzung weder unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung steht noch vorläufig ergangen ist (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 8).